Rz. 182

Es ist vielfach üblich, als Abschluss eines Zeugnisses eine "Dankes-Bedauern-Formel mit Zukunftswünschen" anzubringen. Der Dank für geleistete Arbeit und/oder Bedauern über das Ausscheiden (den Verlust) des Mitarbeiters, wird vereinzelt noch durch eine Würdigung bleibender Verdienste, eine ausdrückliche Einstellungsempfehlung, ein Wiedereinstellungsversprechen oder die Bitte um Wiederbewerbung nach Abschluss der Weiterbildung ergänzt. Aus der Tatsache, dass die Dankes-Bedauern-Formel nicht in jedem Zeugnis enthalten sei, wird gefolgert, dass ihr besonderes Gewicht zukomme (LAG Köln v. 29.11.1990, LAGE § 630 BGB Nr. 11).

 

Rz. 183

Es soll als Einschränkung einer guten Leistungsbeurteilung wirken, wenn im Schlussabsatz dem Mitarbeiter nicht gedankt und/oder sein Ausscheiden nicht bedauert werde, das Fehlen der Zukunftswünsche sei wie ein grußloser Abschied, der auf eine tiefgreifende Verärgerung oder Verstimmung schließen lasse. Zumindest bei Mitarbeitern in höheren Positionen soll das Fehlen der Schlussformel einem beredten, ja vielsagenden Schweigen gleichkommen, womit – bewusst oder unbewusst – deutlich negative Signale gesetzt würden (KG, 6.11.1978 – 2 U 2290/77, insoweit in BB 1979, 1988 nicht abgedr.; LAG Frankfurt am Main v. 17.6.1999, MDR 2000, 404; ferner Weuster, AiB 1992, 327, 337. Ein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel besteht aber grundsätzlich nicht (vgl. LAG Hamm v. 11.6.1992 – 4 Sa 318/92; BAG v. 11.12.2012 – 9 AZR 227/11; LAG Rheinland-Pfalz v. 11.9.2014 – 3 Sa 127/14).

 

Rz. 184

Schlussformulierungen, mit denen der Arbeitgeber das Ausscheiden des Arbeitnehmers bedauert, ihm für die geleistete Arbeit und für die gute Zusammenarbeit dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht, werden zwar vielfach verwendet; sie werden vereinzelt zwar noch durch eine Würdigung bleibender Verdienste, eine ausdrückliche Empfehlung, ein Wiedereinstellungsversprechen oder die Bitte um Wiederbewerbung nach Abschluss der Weiterbildung ergänzt, sind aber keine "unzulässigen" Geheimzeichen (§ 109 Abs. 2 S. 2 GewO n.F. = § 113 Abs. 3 GewO). Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (BAG v. 11.12.2012 – 9 AZR 227/11; BAG v. 20.2.2001 – 9 AZR 44/00, ArbRB 2001, 10 m. Anm. Berscheid = BAGReport 2001, 12 = BB 2001, 1957 m. Anm. Schleßmann = NZA 2001, 843; a.A. die Vorinstanz LAG Frankfurt am Main v. 17.6.1999, MDR 2000, 1073; ArbG Berlin v. 7.3.2003, AR-Blattei ES 1850 Nr. 45 m. zust. Anm. Leser; LAG Düsseldorf v. 21.5.2008, LAGE § 630 BGB 2002 Nr. 5). Die Entscheidung des BAG "entkrampft" die Zeugnisrechtsstreite, bei denen es vielfach u.a. auch um die leidigen Schlussfloskeln geht, denn der "Ausbau" des qualifizierten Zeugnisses durch Dankes-Bedauern-Formeln und Zukunftswünschen würde zu weiteren, systematisierten Verschlüsselungen führen, durch welche Negativaussagen über Arbeitnehmer verschleiert würden. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber aber in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses, das dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienlich sein soll, so kann der Arbeitnehmer eine Schlussformulierung fordern, in der der Arbeitgeber für die weitere berufliche und private Zukunft alles Gute wünscht, vgl. LAG Hamm v. 8.9.2011 – 8 Sa 509/11.

 

Rz. 185

Soweit die 12. Kammer des LAG Düsseldorf in ihrer Entscheidung v. 21.5.2008 (LAGE § 630 BGB 2002 Nr. 5) eine Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Wünschen vornimmt, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn wenn das Gericht schon auf die Praxis abstellt, hätte es auch feststellen müssen, dass die in der Praxis regelmäßig verwandte Floskel "wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute und weiterhin [recht] viel Erfolg" lautet und eben auch private Wünsche beinhaltet. Warum dem Arbeitgeber dann zuzumuten sein soll, berufliche Wünsche auszudrücken, private dagegen nicht, erhellt sich aus der Entscheidung nicht. Ebenso wenig ergibt sich, warum der Schlusssatz bei einem Zeugnis mit der Note 3 (s. zur Notenskala unten Rdn 240) verzichtbar, bei den Noten 1 (mit Klammerzusatz) und 2 (ohne Klammerzusatz) dagegen unverzichtbar sein soll.

 

Rz. 186

Wird eine Schlussformel verwendet, muss sie mit dem übrigen Zeugnisinhalt, insb. mit der Leistungs- und Führungsbewertung des Arbeitnehmers übereinstimmen, denn (zuvor) unterlassene negative Werturteile dürfen nicht versteckt mit einer knappen, "lieblosen" Schlussformel nachgeholt werden (Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, S. 109 f.; LAG Hamm v. 12.7.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 27; LAG Hamm v. 27.2.1997, NZA-RR 1998, 151, 158; LAG Hamm v. 17.6.1999 – 4 Sa 2587/98, insoweit in MDR 2000, 590, 591, nicht abgedr.). Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses in Anspruch nehmen (LAG Hamm v. 12.7.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 26). Er hat keinen Anspr...

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