Rz. 239

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (BAG v. 20.2.2001 – 9 AZR 44/00, ArbRB 2001, 10 m. Anm. Berscheid = BAGReport 2001, 12 = BB 2001, 1957 m. Anm. Schleßmann = NZA 2001, 843; bestätigt durch BAG v. 14.10.2003, BAGReport 2004, 225 = NZA 2004, 843). Wird eine Schlussformel verwendet, dann muss sie mit dem übrigen Zeugnis in Einklang stehen. Sie darf insb. nicht zur Leistungs- und Führungsbewertung des Arbeitnehmers im Widerspruch stehen, denn (zuvor) unterlassene negative Werturteile dürfen vom Arbeitgeber nicht versteckt mit einer knappen, "lieblosen" Schlussformel nachgeholt werden (Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, S. 109). Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses in Anspruch nehmen (LAG Hamm v. 12.7.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 26). Insb. bei den Zukunftswünschen kommen zusammenfassende Beurteilungen vor, die noch nicht allgemein bekannt und üblich sind, aber vielfach, wenn auch mit unterschiedlichem Erfolg eingeklagt werden (Berscheid, WPrax Heft 17/1994, S. 2, 7):

 

Rz. 240

Notenskala 4 – Zusammenfassende Beurteilungen in der Schlussformel

 
Wir wünschen ihr/ihm    
auf ihrem/seinem weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute und weiterhin recht viel Erfolg = sehr gut
auf ihrem/seinem weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute und viel Erfolg = gut
auf ihrem/seinem weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute und weiterhin Erfolg = vollbefriedigend
auf ihrem/seinem weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute = befriedigend
alles Gute = ausreichend
alles Gute und in Zukunft auch Erfolg = mangelhaft
für die Zukunft alles nur erdenklich Gute = unzulänglich
 

Rz. 241

Dankt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer z.B. für 21 Monate oder für fünf Jahre treue Dienste und wünscht er ihm für die Zukunft alles nur "erdenklich Gute", so stellt Letzteres eine Ironie durch sprachliche Übertreibung und damit eine negative Schlussbewertung dar (LAG Hamm v. 2.5.1991 – 4 Sa 156/91, n.v.; LAG Hamm v. 2.5.1991 – 4 Sa 183/91, n.v., jeweils m.w.N.). Die Formulierung: "Wir wünschen ihr/ihm für die Zukunft viel Glück", stellt ebenfalls eine mangelhafte Gesamtbewertung dar, denn "Glück" wünscht man jemandem, der aus eigener Kraft und mit eigenem Antrieb nicht zum Erfolg kommen wird, eben weil er nach der Auffassung des Beurteilers weder die nötigen Fähigkeiten und Fertigkeiten hat noch das erforderliche Fachwissen besitzt (LAG Hamm v. 28.3.2000 – 4 Sa 1578/99).

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