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Grundsätzlich ist der Gesellschaftsvertrag der KG formfrei. Aus Nachweisgründen ist jedoch Schriftform (privatschriftlich) zu empfehlen. Ein Formerfordernis (notarielle Beurkundung) kann sich jedoch aus anderen Vorschriften ergeben (§ 311b BGB bei Einbringung eines Grundstücks durch Gesellschafter im Rahmen der Gründung).
Die Kommanditgesellschaft kann sowohl mit einer schon bestehenden als auch mit einer neu gegründeten Komplementär-GmbH (GmbH i.G.) errichtet werden. Bei der Vor-GmbH bestehen jedoch wegen § 11 Abs. 2 GmbHG Haftungsrisiken für die Handelnden bzw. die Gesellschafter. Nach Eintragung der GmbH greifen die Grundsätze der Differenz- bzw. Verlustdeckungshaftung.
Bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages sind die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen, da sie selbst Gesellschafter der KG werden. Für das minderjährige Kind ist ein Ergänzungspfleger beim zuständigen Familiengericht zu bestellen. Bei mehreren minderjährigen Kindern ist für jedes Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Eine Dauerpflegschaft bis zur Volljährigkeit der Minderjährigen ist nicht erforderlich. Bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind die §§ 1821, 1822 BGB zu prüfen. Wegen der gesetzlich vorgesehenen Verlusttragung bedarf der Gesellschaftsvertrag der familiengerichtlichen Genehmigung, § 1822 Nr. 3 BGB; wird die Verlustbeteiligung bei der stillen Gesellschaft ausgeschlossen, ist ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nicht gegeben. Fraglich ist, ob dies auch für die KG ohne Verlustbeteiligung des minderjährigen Kommanditisten gilt. Neben zivilrechtlichen Überlegungen sind auch steuerrechtliche Überlegungen notwendig. Insbesondere bei der schenkweisen Aufnahme von Kindern muss den als Kommanditisten aufgenommenen Kindern die Rechtsstellung eines Mitunternehmers zugebilligt werden können. Der BFH misst hierbei entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, dass die als Kommanditisten aufgenommenen Kinder nicht gegen ihren Willen aus der KG wieder hinausgekündigt werden können. Dies ist zivilrechtlich ein Problem der Sittenwidrigkeitskontrolle bzw. der Kontrolle des Gesellschaftsvertrages unter dem Gesichtspunkt des "sachlichen Grundes". Nach § 1629a BGB hat ein Minderjähriger die Möglichkeit, seine Haftung für Verbindlichkeiten, welche rechtswirksam für ihn begründet wurden, auf den Bestand des Vermögens zu beschränken, das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist. Im Bereich der Personengesellschaft wird die Kündigungsmöglichkeit bejaht für Komplementäre und Kommanditisten, die ihre Hafteinlage noch nicht geleistet haben, da der Kommanditist mit dem Risiko der Erbringung der Hafteinlage belastet ist. Soweit die Hafteinlage zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit bereits erbracht ist, soll nach Grunewald kein wichtiger Grund i.S.d. § 723 BGB vorliegen mit der Folge, dass eine Kündigung nicht möglich ist. Da in diesem Bereich noch Unsicherheiten bestehen, sollte erwogen werden, ob man der Gefahr von Kündigungen nicht durch Abfindungsbeschränkungen zu entgegnen versucht. Dann ist man jedoch sofort mitten in zwei Problemkreisen: bei der Frage der Zulässigkeit weitergehender Abfindungsbeschränkungen einerseits und bei der Gefahr der steuerlichen Nichtanerkennung (unter Verwandten) andererseits.