Rz. 65
Oftmals wird die Entscheidung, mit welchem Erwerbsinteressenten intensivere Verhandlungen aufgenommen werden bzw. welchen Erwerbsinteressenten überhaupt die Gelegenheit zur Durchführung einer Due Diligence gegeben wird, auf der Grundlage eines indikativen Kaufangebots (Indicative Offer) getroffen. Hierbei haben die Interessenten auf der Grundlage der ihnen bislang zur Verfügung gestellten Informationen ein vorläufiges Kaufpreisangebot zu unterbreiten. Dieses Angebot steht in der Regel unter einer Reihe (um nicht zu sagen einer Vielzahl) von Bedingungen, die erfüllt werden müssen, damit ein Kaufvertragsabschluss zu diesem Preis überhaupt in Betracht kommt. Eine der wesentlichen Bedingungen ist regelmäßig die Durchführung einer umfassenden Due Diligence, die keine materiellen Risiken oder bislang unbekannte Kaufpreis reduzierende Faktoren zutage fördert.
Rz. 66
Der Käufer sollte im indikativen Angebot zur Struktur des Kaufpreises klar Stellung beziehen, auch um eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten zu ermöglichen. Zu denken ist hierbei vor allem an Earn-Outs, Vendor Loans, Rückbeteiligung der Verkäufer, Anteile des Erwerbers als Gegenleistung (häufig bei börsennotierten Unternehmen) oder Übernahme von Gesellschafterdarlehen. Je nach Interesse des Verkäufers kann dies den Ausschlag geben, häufig haben Verkäufer im fortgeschrittenen Alter naturgemäß ein Interesse an einer möglichst hohen unmittelbar bei Closing fälligen und finalen Zahlung des Kaufpreises.
Rz. 67
Bestandteil des indikativen Angebots sind bereits häufig auch weitere elementare Themen, die, insbesondere im Falle der Unternehmensnachfolge, folgende Themen einschließen können:
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Business Plan und strategische Pläne mit dem Unternehmen |
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Integration in den potentiellen Erwerber (bei strategischen Investoren) |
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Weiterbeschäftigung des Managements |
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Standortsicherung |
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(kein) Abbau von Arbeitsplätzen |
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Art und Sicherstellung der Finanzierung |
und etwaige weitere Themen, welche die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Angebots unterstreichen könnten.
Rz. 68
Um zu vermeiden, dass die verschiedenen vorläufigen Angebote überhaupt nicht miteinander vergleichbar sind, kann es zusätzlich sinnvoll sein, von Verkäuferseite bereits zu diesem Zeitpunkt einen Kaufvertragsentwurf zur Verfügung zu stellen und einen Mark-Up des Interessenten hierzu einzufordern bzw. selbst konkrete Bedingungen zu definieren, von denen die Gültigkeit des Angebots abhängig sein soll. Im Bieterverfahren wird ein Mark-up auf den vom Verkäufer entworfenen Anteilskaufvertrag allerdings typischerweise erst zusammen mit dem verbindlichen Angebot verlangt.