Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 87
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "künftige" Entgeltansprüche ist fraglich, bis zu welchem Zeitpunkt Entgelt umgewandelt werden kann. Nach dem hierzu bislang einzigen vorliegenden höchstrichterlichen Urteil setzt eine Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 5 BetrAVG a.F. insoweit voraus, dass im Umwandlungszeitpunkt bereits eine Rechtsgrundlage für den betroffenen Entgeltanspruch bestand (BAG v. 8.6.1999 – 3 AZR 136/98, DB 1999, 2069 = BB 1999, 2195 = NZA 1999, 1103; vgl. ferner Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, Rn 84 ff.).
Rz. 88
Das BAG führt allerdings nur aus, dass eine bloße Chance auf einen höheren Verdienst, letztendlich also eine in Aussicht gestellte Gehaltserhöhung, nicht ausreicht, um einen künftigen Entgeltanspruch annehmen zu können. Mit anderen Worten geht das BAG davon aus, dass eine Entgeltumwandlung nur in den Fällen unter das BetrAVG zu subsumieren ist, in denen im Umwandlungszeitpunkt bereits eine Rechtsgrundlage für den betroffenen Entgeltanspruch bestanden hat (Blomeyer, DB 2001, 1413; Doetsch/Förster/Rühmann, DB 1998, 258; Wohlleben, DB 1998, 1230).
Rz. 89
Betroffen von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG sind somit nur solche Entgeltansprüche, die im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung zwar auf einer individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung beruhen, aber in diesem Zeitpunkt noch nicht erdient und damit auch noch nicht fällig sind (Blomeyer, DB 20001, 1413; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 1 Rn 117 ff.).
Rz. 90
Infrage kommen also grds. alle Vergütungsbestandteile, die noch nicht die Unternehmenssphäre in Richtung Privatsphäre des Arbeitnehmers verlassen haben, d.h. zukünftige monatliche Gehaltszahlungen sowie variable Vergütungen wie Tantiemen, erfolgsabhängige Bezüge etc., die jährlich neu festgelegt werden bzw. sich nach jährlich schwankenden Maßstäben ergeben, soweit sich der Verzicht lediglich auf künftige Abrechnungsperioden erstreckt.
Rz. 91
Über diese Voraussetzung, dass der Zeitraum, für den die umzuwandelnde Vergütung gezahlt wird, noch nicht begonnen haben darf, hinaus bestehen keine einschränkenden Anforderungen an den Inhalt einer Entgeltumwandlungsvereinbarung. Es können laufende Bezüge oder auch Sonderzahlungen umgewandelt werden. Der Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers kann einmalig, befristet oder unbefristet erfolgen. Auch bestehen keine Vorgaben, in welcher Höhe der Gehaltsverzicht zu erklären ist.
Rz. 92
Zu beachten ist ferner § 4 TVG, der nur bei Regelungen aufgrund eines (Firmen-)Tarifvertrages oder auf der Grundlage einer tariflichen Öffnungsklausel i.S.v. § 4 Abs. 3 TVG eine entsprechende Umwandlung von Tarifgehältern als rechtlich unbedenklich zulässt (Bode, DB 1997, 1938). Dies hat der Gesetzgeber auch so gesehen und in § 20 Abs. 1 BetrAVG durch die Aufnahme eines entsprechenden Tarifvorranges bestätigt.