Rz. 218

Art. 8 Fluggastrechte-VO gibt dem Fluggast den Anspruch auf die vollständige Erstattung des Flugpreises für die nicht abgeflogenen Abschnitte der Reise. Dies gilt auch für bereits abgeflogene Abschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. Hinzukommen kann der Anspruch auf Rückbeförderung zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Erstattungsbetrag schließt auch mit Wissen und Wollen des Luftfahrtunternehmens von einem Vermittler einbehaltene Beträge ein.[260] Die Ausübung des Erstattungsanspruchs schließt andere Rechte, etwa auf Ersatzbeförderung, aus.[261]

Der Erstattungsanspruch kann für den Flugteil bei einer Pauschalreise, auch wenn der Reiseveranstalter insolvent ist, nicht vom Luftfahrtunternehmen verlangt werden.[262]

[261] BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, Art. 8 Rn 5.

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