Rz. 125

Wird der Anwalt hinsichtlich Einziehung oder verwandter Maßnahmen tätig, so entsteht eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV. Die Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert, der gegebenenfalls vom Gericht auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen ist. Ein Zuschlag ist bei dieser Gebühr nicht vorgesehen. Es entsteht also immer eine 1,0-Gebühr, unabhängig davon, ob sich der Mandant auf freiem Fuß befindet oder nicht.

 

Rz. 126

Diese Gebühr entsteht allerdings im vorbereitenden Verfahren und dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren nur einmal (Anm. Abs. 3 zu Nr. 4142 VV). War der Verteidiger hinsichtlich der Beschlagnahme o.Ä. also bereits im vorbereitenden Verfahren befasst (siehe Beispiele 22 u. 23), so entsteht die Zusätzliche Gebühr im gerichtlichen Verfahren nicht erneut.

 

Beispiel 70: Gerichtliches Verfahren mit Beschlagnahme, Einziehung o.Ä.

Die Verteidigung im vorbereitenden und im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich auch auf die Beschlagnahme von Gegenständen im Wert von 5.000,00 EUR.

Da der Verteidiger hinsichtlich der Beschlagnahme bereits im vorbereitenden Verfahren befasst war, so entsteht die Zusätzliche Gebühr im gerichtlichen Verfahren nicht erneut. Abzurechnen ist daher ebenso wie im vorangegangenen Beispiel 69.

 

Rz. 127

Zur Abrechnung bei fehlender Vorbefassung im vorbereitenden Verfahren siehe Beispiele 89 u. 90.

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