Rz. 228
Für die Tätigkeit als Beistand, Vertreter eines Nebenklägers, Privatklägers oder sonstigen Beteiligten i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger, sodass auf die Ausführungen zu Rdn 15 ff. Bezug genommen werden kann.
Rz. 229
Insbesondere kann der Anwalt als Nebenklagevertreter auch eine Vergütung im vorbereitenden Verfahren verdienen, obwohl die Zulassung der Nebenklage erst im gerichtlichen Verfahren erfolgt (Vorbem. 4.1.2 VV).
Beispiel 151: Vertretung eines Nebenklägers im vorbereitenden und im gerichtlichen Verfahren
Der Anwalt vertritt den Verletzten im vorbereitenden Verfahren und beantragt dort bereits dessen spätere Zulassung als Nebenkläger. Mit Eröffnung des Hauptverfahrens wird die Nebenklage zugelassen. Es kommt zu einem Hauptverhandlungstermin.
Der Anwalt erhält im vorbereitenden Verfahren zunächst eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV) sowie eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV. Hinzu kommt im gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV.
I. |
Vorbereitendes Verfahren |
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
|
181,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
421,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
80,09 EUR |
Gesamt |
|
501,59 EUR |
II. |
Gerichtliches Verfahren |
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV |
|
181,50 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV |
|
302,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
504,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
95,76 EUR |
Gesamt |
|
599,76 EUR |
Rz. 230
Auch eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV kann entstehen.
Beispiel 152: Vertretung eines Verletzten im vorbereitenden Verfahren mit Sühnetermin
Der Anwalt vertritt den Verletzten, der Privatklage erheben will. Es kommt zu einem Sühnetermin nach § 380 StPO.
Abzurechnen ist wie im vorangegangen Beispiel 151. Hinzu kommt noch eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 5 VV.
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
|
181,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 5 VV |
|
187,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
608,50 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
115,62 EUR |
Gesamt |
|
724,12 EUR |
Rz. 231
Beispiel 153: Vertretung eines Verletzten im vorbereitenden Verfahren mit Verhandlung
Der Anwalt vertritt den Verletzten, der Nebenklage erheben will. Es kommt zu einer Verhandlung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs.
Abzurechnen ist wie im vorangegangen Beispiel 152. Die Terminsgebühr ergibt sich jetzt aus Nr. 4102 Nr. 4 VV.
Rz. 232
Ebenso kann der Anwalt als Beistand oder Vertreter eines Beteiligten auch eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV verdienen.
Beispiel 154: Vertretung eines Nebenklägers im gerichtlichen Verfahren mit Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung
Der Anwalt vertritt vor dem Landgericht einen Nebenkläger. Das Verfahren wird unter Mitwirkung des Anwalts außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt.
Der Anwalt erhält zunächst eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV) sowie eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV. Hinzu kommt eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV).
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV |
|
203,50 EUR |
3. |
Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4112 VV |
|
203,50 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
647,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
122,93 EUR |
Gesamt |
|
769,93 EUR |
Rz. 233
Beispiel 155: Rücknahme der Berufung durch den Nebenkläger
Der Anwalt legt gegen das Urteil des Amtsgerichts für den Nebenkläger Berufung ein. Bevor ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird, nimmt er die Berufung auftragsgemäß zurück.
Auch wenn die Einlegung der Berufung zum erstinstanzlichen Verfahren gehört (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG), löst die weitere Tätigkeit, insbesondere die Rücknahme der Berufung, bereits die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV aus. Hinzu kommt eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV). Wer die Berufung zurücknimmt, ist insoweit unerheblich. Allerdings muss auch hier die Zwei-Wochen-Frist eingehalten werden.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV |
|
352,00 EUR |
2. |
Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4124 VV |
|
352,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
724,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
137,56 EUR |
Gesamt |
|
861,56 EUR |
Rz. 234
Im Gegensatz zum Verteidiger darf der Vertreter oder Beistand mehrere Auftraggeber vertreten, sodass hier Nr. 1008 VV zur Anwendung kommen kann. Soweit Rahmengebühren anfallen, ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, die Erhöhung um 30 % je weiteren Auftraggeber tritt unabhängig hiervon ein. Soweit allerdings Wertgebühren (§ 2 Abs. 1 RVG) anfallen, ist wiederum auf eine Identität des Gegenstandes abzustellen.
Beispiel 156: Vertretung zweier Nebenkläger wegen derselben Tat
Die beiden hinterbliebenen Kinder erheben im V...