Rz. 136

Liegen Angaben über Trinkmengen und -zeit vor, kann der Alkoholwert nach der Widmark’schen Formel errechnet werden (OLG Düsseldorf zfs 1982, 188). Grundsätzlich ist dabei jedoch der eingeschränkte Beweiswert zu beachten (BGH DAR 2012, 392).

Bei der Berechnung sind die dem Beschuldigten günstigsten Werte zugrunde zu legen (BGH NJW 1991, 852), d.h., es müssen der höchstmögliche Abbauwert und ein Resorptionsdefizit von bis zu 30 % unterstellt werden.

 

Rz. 137

Selbst wenn Feststellungen zu Zeit und Menge des genossenen Alkohols nicht möglich sind, aber feststeht, dass der Angeklagte vor der Tat Alkohol getrunken hatte, kann der Tatrichter unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit annehmen (OLG Koblenz VRS 54, 282). In diesen Fällen sind jedoch strengste Anforderungen an die einzelnen Beweisanzeichen für Fahruntüchtigkeit und an die erforderliche Gesamtwürdigung zu stellen (OLG Düsseldorf NZV 1992, 81; OLG Saarbrücken zfs 1999, 356).

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