Rz. 238

Der Streitwert der Revisionsinstanz richtet sich gem. § 52 GKG nach den Anträgen des Revisionsklägers. Die Gerichtsgebühren ergeben sich für Revisionen aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV Nr. 6120 ff.). Es entstehen also üblicherweise für das Verfahren gem. Nr. 6120 GKG-KV fünf Gerichtsgebühren. Bei Rücknahme oder Erledigung der Hauptsache vor Eingang der Revisionsbegründung ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0; ansonsten bei Rücknahme oder Erledigung der Hauptsache vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. dem Tag, an dem ein Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, auf 3,0. Der Rechtsanwalt berechnet seine Gebühren gem. § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3206 ff. RVG-VV. Er erhält für seine Tätigkeiten 1,6 Verfahrensgebühren nach Nr. 3206 RVG-VV (bzw. bei vorzeitiger Beendigung die ermäßigte Gebühr nach Nr. 3207 RVG-VV von 1,1) und 1,5 Termingebühren nach Nr. 3210 RVG-VV.

Bei der Zurückverweisung an das Finanzgericht gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO entstehen gem. § 37 GKG keine weiteren Gerichtsgebühren. Nach § 21 Abs. 1 RVG stellt das weitere Verfahren gebührenrechtlich einen neuen Rechtszug dar. Für den Rechtsanwalt können damit weitere Gebühren entstehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach amtliche Vorbem. zu Teil 3 Abs. 6 RVG-VV bei der Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht, das mit der Sache bereits befasst war, die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?