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Ob ein Verfahrensauftrag oder ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung vorliegt, hängt vom Auftrag ab, den der Mandant erteilt hat. Es kommt nur darauf an, ob die Sache in der beschriebenen Art und Weise zu Gericht gehen sollte oder nicht. Selbstverständlich gibt es Fälle, in denen sofort ein unbedingter Verfahrensauftrag erteilt wird. Wenn die Gegenseite bereits zu Gericht gegangen ist, wenn der Mandant keine Hoffnung hat, zu einer außergerichtlichen Lösung zu kommen, i.d.R. auch die Verfahrenskostenhilfemandate sind derartige Fälle. Eine Zahlungsaufforderung an den Gegner kann aber die Einleitung außergerichtlicher Einigungsverhandlungen (dann Nr. 2300 VV RVG) darstellen oder in der Erwartung folgen, der Gegner werde einem Anwaltsschreiben ohne weiteres Folge leisten (außergerichtliches Mandat, ebenfalls Nr. 2300 VV RVG);[2] wird der gleiche Brief nach bereits erfolgtem Auftrag, die Sache gerichtlich anhängig zu machen (insbesondere im Hinblick auf § 93 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG) geschrieben, ist das eine prozessvorbereitende Handlung, die bereits die Verfahrensgebühr auslöst (zunächst 0,8 Gebühr); die Verfahrensgebühr ist nicht davon abhängig, dass die Sache bereits zu Gericht gegangen ist. Am äußeren Hergang lässt sich nicht immer ablesen, ob ein außergerichtliches oder ein gerichtliches Mandat vorliegt.

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