Rz. 209
Modul L setzt zunächst § 829 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO um. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht den Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen (Arrestatorium). Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Inhibitorium).
Im Weiteren wird entsprechend § 850c Abs. 5 S. 3 ZPO klargestellt, dass im Rahmen der Pfändung von Arbeitseinkommen (Modul E) sowie von Forderungen und sonstiger Rechte gegenüber Kreditinstituten (Modul H) ein sog. Blankettbeschluss ergeht, der auf § 850c ZPO i.V.m. mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung referenziert.
Es handelt sich insoweit um Text außerhalb eines Rahmens, sodass er nicht verändert und auch nicht weggelassen werden darf. Der Text ist wesentlicher und unverzichtbarer Teil jedes Pfändungsbeschlusses.
Rz. 210
Davon zu unterscheiden ist die Wahl des Gläubigers nach § 835 ZPO, ob er die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen haben möchte.
Aus fachlicher Sicht macht hier – bis auf wenige exotische Fallkonstellationen – nur die Überweisung zur Einziehung Sinn. Anderenfalls würde der Gläubiger unnötigerweise das Liquiditätsrisiko bezüglich des Drittschuldners übernehmen.
Erfolgt die Überweisung zur Einziehung, so geht die Forderung nicht unmittelbar auf den Pfändungspfandgläubiger über, sondern er erhält lediglich eine Einziehungsermächtigung, d.h. das Recht, die Forderung gegenüber dem Drittschuldner im eigenen Namen geltend zu machen. Damit korrespondiert allerdings die sich aus § 842 ZPO ergebende Einziehungspflicht. Der Gläubiger gilt nur in dem Umfang gegenüber dem Schuldner als befriedigt, in dem der Drittschuldner tatsächlich und beständig auf die gepfändete Forderung bezahlt hat. Es handelt sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Auf dieser Grundlage kann der Gläubiger auch die Drittschuldnerklage, d.h. die Einziehungsklage gegenüber dem Drittschuldner, erheben.
Hinweis
Hier muss beachtet werden, dass sich die Zuständigkeit für die Klage nach dem Grundverhältnis zwischen dem Drittschuldner und dem Schuldner richtet. Soll etwa eine Forderung auf Arbeitseinkommen geltend gemacht werden, so ist die Drittschuldnerklage vor den Arbeitsgerichten zu erheben.
Demgegenüber führt die Überweisung an Zahlungs statt dazu, dass der Gläubiger unmittelbar Eigentümer der gepfändeten Forderung mit der Folge wird, dass er im Umfang des Nennbetrags dieser Forderung unmittelbar mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) als befriedigt gilt. Kommt es nachfolgend zu einem Forderungsausfall, weil der Drittschuldner – gleich aus welchem Grund – nicht zahlt, so liegt das Ausfallrisiko allein beim Gläubiger.