Rz. 563
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis Stand.
Mit der Revision war davon auszugehen, dass das Rechtsmittel unbeschränkt zugelassen worden war. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthielt keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergab sich eine Beschränkung des Rechtsmittels nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit.
Rz. 564
Das Berufungsgericht war zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt waren.
Rz. 565
Zu Recht war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass gegenüber den Beklagten zu 3 bis 5 Regressansprüche der Klägerin gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII in Betracht kamen. Die Vorschrift räumt dem Sozialversicherungsträger einen originären, nicht aus dem Recht des Versicherten abgeleiteten Ersatzanspruch gegenüber den nach den §§ 104–107 SGB VII privilegierten Schädigern ein, wenn diese den Versicherungsfall des Geschädigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Rz. 566
Die Beklagten zu 3 bis 5 waren hier gegenüber – vertraglichen oder deliktischen – Ansprüchen des geschädigten Kindes gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII mangels vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls bzw. mangels eines Wegeunfalls gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII haftungsprivilegiert. Nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, von der Haftung für Personenschäden freigestellt, wenn sie den Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. In diesem Fall findet gemäß § 105 Abs. 1 S. 3 SGB VII i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X nicht statt. Die Voraussetzungen waren hier erfüllt.
Rz. 567
Das geschädigte Kind war im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies stand mit Bindungswirkung nach §§ 112, 108 Abs. 1 SGB VII aufgrund des Bescheides der Klägerin vom 17.2.2009 fest, mit dem der Unfall vom 6.3.2008 als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) i.S.v. § 8 SGB VII anerkannt und eine Rente als vorläufige Entscheidung gewährt worden war. Mit weiterem Bescheid von diesem Tag war die Anerkennung als Arbeitsunfall wiederholt und Pflegegeld bis auf weiteres gewährt worden. Diese jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide sind nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 21.3.2009 bindend geworden. Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versicherungsfall in einem unanfechtbaren Bescheid des Unfallversicherungsträgers war deshalb für das Zivilverfahren auch bindend entschieden, dass der Geschädigte, hier das Kind, Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurt. v. 17.6.2008 – VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn 9; v. 24.1.2006 – VI ZR 290/04, BGHZ 166, 42 Rn 7). Der Unfall ist in den Bescheiden der "Kita F." als versichertem Betrieb zugeordnet worden. Daran und damit an die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers sind die Zivilgerichte grundsätzlich ebenfalls gebunden (vgl. dazu und zur Ausnahme bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung Senatsurt. v. 18.11.2014 – VI ZR 47/13, NJW 2015, 940 Rn 25 f.).
Rz. 568
Die Beklagten zu 3 bis 5 haben im Unfallzeitpunkt eine betriebliche Tätigkeit für die Kindertagesstätte "Kita F." e.V. erbracht. Das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit erfordert die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht worden ist (vgl. nur Senatsurt. v. 30.4.2013 – VI ZR 155/12, VersR 2013, 862 Rn 13 m.w.N.; BAGE 110, 195, 201 f. m.w.N.). Von der Revision unbeanstandet war das Berufungsgericht von einer solchen Tätigkeit der Beklagten zu 3 bis 5 ausgegangen.
Rz. 569
Das Berufungsgericht war zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass sich die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 SGB VII i.V.m. § 214 BGB gegenüber der Klägerin mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen hatten. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Voraussetzungen des § 113 S. 1 SGB VII waren hier erfüllt.
Rz. 570
Dem versicherten Kind gegenüber waren die Bescheide jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 77 SGG im März 2009 bestandskräftig geworden. Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden (vgl. zu den Voraussetzunge...