Rz. 602
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, wenn ein Arbeitnehmer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (§ 4 S. 1 KSchG). Dabei zählt auch der tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu den Unwirksamkeitsgründen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und muss daher gem. §§ 4 ff. KSchG rechtzeitig prozessual geltend gemacht werden. Wird die Drei-Wochen-Frist versäumt, können verspätete Klagen unter engen Voraussetzungen nachträglich zugelassen werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 KSchG). Ein derartiger Antrag hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Arbeitnehmer die Fristversäumnis nicht verschuldet hat. Streitig ist die Zurechnung des Verschuldens von Prozessbevollmächtigten. Die mangelnde Kenntnis von der Drei-Wochen-Frist rechtfertigt nicht die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. §§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden. Die schwangere Arbeitnehmerin ist gehalten, den gesetzlichen Unwirksamkeitsgrund des § 17 MuSchG innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG vor dem ArbG geltend zu machen. Im Falle des (formwirksamen) Ausspruchs einer Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht beginnt die Klagefrist des § 4 KSchG erst mit dem Zugang der Genehmigung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer.
Rz. 603
Nach § 4 S. 1 KSchG ist die Kündigungsschutzklage auf die Feststellung zu richten, dass das Arbeitsverhältnis durch die im Einzelnen näher zu bezeichnende Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Problematisch sind die Fälle der wiederholten Kündigungen während oder in einem schon anhängigen Kündigungsschutzprozess. Der Arbeitnehmer muss jede einzelne Kündigung gerichtlich angreifen, wenn er vermeiden will, dass die spätere sozialwidrige Kündigung nach den §§ 4, 7 KSchG wirksam wird. Das BAG vertritt die Auffassung, von der allgemeinen Feststellungsklage würden nur die Beendigungstatbestände erfasst, die der Arbeitnehmer bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in den Rechtsstreit eingeführt habe. Über die Zulässigkeit des allgemeinen Feststellungsantrages reiche die abstrakte Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch andere Beendigungstatbestände nicht aus. Nach einer anderen Entscheidung des BAG soll das Rechtsschutzbedürfnis für den allgemeinen Feststellungsantrag in der zuerst erhobenen Klage entfallen, wenn der Arbeitnehmer eine später ausgesprochene Kündigung gesondert mit der Kündigungsschutzklage angreift. Nach Auffassung des BAG muss der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG deutlich machen, dass er die spätere Kündigung im ersten Kündigungsschutzprozess mit dem dort schon gestellten allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO angreifen will. Das BAG hat zur Zulässigkeit allgemeiner Feststellungsklagen nach § 256 ZPO, die neben dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG zu dessen Erweiterung erhoben werden, entschieden, dass spätestens zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ein nicht mehr aus den speziell angegriffenen Kündigungen herleitbares Rechtschutzinteresse an einer alsbaldigen Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO vorliegen muss, andernfalls sei die Klage als teilweise unzulässig abzuweisen.
Rz. 604
Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist hingegen unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden.
Rz. 605
Ist eine Gesellschaft (etwa eine KG oder GbR) Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündigungsschutzklage besonders sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliegt, wenn der Arbeitnehm...