Rz. 645

Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, die dem Zeugnis und der darin enthaltenen Bewertung zugrunde liegen.[1072]

Für den häufigsten Streitfall der Leistungsbeurteilung hat sich eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast durchgesetzt. Für überdurchschnittliche Leistungen ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig, für Leistungen unter dem Durchschnitt der Arbeitgeber. Wenn die Einzelbewertungen eindeutig und zwingend eine bessere Gesamtnote ergeben, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Berichtigung und entsprechende Anhebung der Gesamtnote.[1073]

Macht der Arbeitnehmer geltend, dass er über die im Zeugnis aufgeführten Tätigkeiten hinaus weitere Aufgaben wahrgenommen hat, wird er auch insoweit darlegungs- und beweispflichtig sein.[1074] Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen "zur vollen Zufriedenheit" erbracht, hat der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. Welche Schulnoten in den Zeugnissen einer Branche am häufigsten vergeben werden, ist ohne unmittelbaren Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast.[1075]

[1072] BAG 23.6.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; BAG 24.3.1977, AP Nr. 12 zu § 630 BGB; ablehnend Hueck, Anm. zu BAG AP Nr. 1 zu § 73 HGB; MüKo/Henssler, § 630 Rn 55.
[1073] BAG 24.3.1977, AP Nr. 12 zu § 630 BGB zur nachteiligen Leistungsbeurteilung; LAG Düsseldorf 26.2.1985, DB 1985, 2692; LAG Hamm 16.3.1989, BB 1989, 1486; LAG Hamm 13.2.1993, LAGE § 630 BGB Nr. 16; Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Zeugnis Rn 41; BAG 23.9.1992 – 5 AZR 573/91; BAG 14.10.2003 – 9 AZR 12/03.
[1074] Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Zeugnis Rn 41.

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