Rz. 269
Die Gewinnbeteiligung (Tantieme) wird als Erfolgsvergütung an einzelne Arbeitnehmer gezahlt. Dabei kann auf den Reingewinn abgestellt werden, wie er sich aus der Handels- oder aus der Steuerbilanz ergibt. Wird eine Umsatztantieme gezahlt, liegt eine Zwischenform zwischen Tantieme und Provision vor, wobei das BAG Provisionscharakter annimmt. Zulässig ist auch die Vereinbarung einer Ermessenstantieme.
Rz. 270
Von Tantiemen oder Gewinnbeteiligungen ist die Provision zu unterscheiden. Es handelt sich um eine Erfolgsvergütung, die sich an dem Wert von Geschäften, die durch den Provisionsberechtigten zustande gekommen sind oder die mit Kunden eines bestimmten Bezirkes oder einem vorbehaltenen Kundenstamm abgeschlossen wurden, orientiert.
Provision ist die typische Vergütung des Handelsvertreters. Einem Handlungsgehilfen kann nach § 65 HGB allein oder neben einem Fixum eine Provision zugesagt werden. Für die übrigen Arbeitnehmergruppen fehlt eine gesetzliche Regelung, wobei jedoch die Vereinbarung oder analoge Anwendung der für Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften zulässig ist.
Rz. 271
Üblicherweise werden Unternehmensziele und individuelle Ziele sowie deren Gewichtung vereinbart. Dabei finden in der Praxis häufig sog. "SMART-Kriterien" Anwendung: S = spezifisch: Ziele müssen eindeutig definiert sein (nicht vage, sondern so präzise wie möglich); M = messbar: Ziele müssen messbar sein (Messbarkeitskriterien sind anzugeben); A = anspruchsvoll und akzeptiert: Ziele müssen anspruchsvoll und von den Empfängern akzeptiert werden/sein; R = realistisch: Ziele müssen erreichbar sein; T = terminiert: Zu jedem Ziel gehört eine klare Terminvergabe, bis wann das Ziel erreicht sein muss.
Rz. 272
Ist vereinbart, dass die Zahlung des Bonus durch die Erreichung von Zielen innerhalb einer Zielperiode aufschiebend bedingt ist (§ 158 Abs. 1 BGB), und sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen, unterliegt diese Zielvereinbarung als Entgeltregelung grundsätzlich keiner allgemeinen Billigkeits- oder Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Es finden die Grundsätze über die freie Entgeltvereinbarung uneingeschränkt Anwendung. Allerdings muss die Zielvereinbarung dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) entsprechen.
Rz. 273
Der Arbeitgeber kann bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode gem. § 280 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 283 S. 1, § 252 BGB verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Bonuszahlung Schadensersatz zu leisten. Hat der Arbeitnehmer aufgrund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde. Der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bildet die Grundlage für die Schadensermittlung. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen.
Rz. 274
Eine Zielvorgabe, mit der ein Arbeitgeber einseitig die Ziele in Ausübung seines Direktionsrechts bestimmt, unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Ist dagegen, wie oben dargelegt, vereinbart, dass die Zahlung des Bonus durch die Erreichung von Zielen innerhalb einer Zielperiode aufschiebend bedingt ist, und sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele von den Parteien gemeinsam festzulegen, unterliegt diese Vereinbarung grundsätzlich keiner allgemeinen Billigkeits- oder Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Die Zielvorgabe muss einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB und § 106 GewO standhalten. Unklarheiten in der Zielvereinbarung gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Unterscheidung, ob eine Zielvereinbarung oder eine Zielvorgabe vorliegt, ist für die gerichtliche Kontrolle und die Frage von Bedeutung, wer die Initiative zur Festlegung von Zielen zu ergreifen hat.
Rz. 275
§ 87 HGB regelt die Entstehung des Provisionsanspruches, § 87a Abs. 1 bis 3 HGB bestimmt die unbedingte Entstehung des Provisionsanspruches, § 87a Abs. 4 HGB regelt die Fälligkeit, § 87b HGB die Höhe und § 87c HGB die Abrechnung des Provisionsanspruches durch den Unternehmer.
Für die Höhe der Provision ist die getroffene Vereinbarung maßgebend. Bei Fehlen einer Vereinbarung gilt nach § 87b Abs. 1 HGB die übliche Provision als vereinbart. Auch bei Arbeitnehmern ist eine vollständig erfolgsabhängige Vergütung denkbar. Der Betriebsrat kann bei der Einführung einer Gewinnbeteiligung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG haben.