Rz. 345
Nach § 1a Abs. 1 KSchG hat ein Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine nach § 1a Abs. 2 KSchG berechnete Abfindung, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Gründe nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG kündigt, der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 S. 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage erhoben hat (§ 1a Abs. 1 S. 1 KSchG) und der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung darauf hingewiesen hat, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist und der Arbeitnehmer beim Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann (§ 1a Abs. 1 S. 2 KSchG). Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt mindestens 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Für die Berechnung des Monatsverdienstes gilt § 10 Abs. 2 KSchG entsprechend, dh maßgebend ist diejenige Geld- und Sachleistung, die der Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat erhält, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Der Hinweis des Arbeitgebers sollte dem Gesetzeswortlaut möglichst entsprechen. Die Höhe der Abfindung sollte nicht mit in das Angebot aufgenommen werden.
Rz. 346
§ 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebotes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Die Regelung des § 1a KSchG setzt keinen generell unabdingbaren Mindestabfindungsanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, eindeutig und unmissverständlich ergeben.
Rz. 347
Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Er gelangt nicht mehr zur Entstehung, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem davor liegenden Zeitpunkt endet. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG entsteht auch dann nicht, wenn die Parteien vor Ablauf der Kündigungsfrist vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der betriebsbedingten Kündigung, sondern im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages enden wird und im Anschluss daran ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet werden wird.