„UVZ-Nr. /
BESTELLUNG EINES ERBBAURECHTS
Heute, den _________________________
– _________________________ 20_________________________ –
sind vor mir,
_________________________,
Notar/Notarin in _________________________, in den Geschäftsräumen des Notariats in der _________________________, erschienen:
1. _________________________
– nachfolgend "Grundstückseigentümer" genannt –,
2. _________________________
– nachfolgend "Erbbauberechtigter" genannt –,
jeweils ausgewiesen durch gültigen amtlichen Lichtbildausweis.
Die anwesenden Beteiligten erklärten, dass kein Vertragsteil in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Die Notarin/der Notar verwies auf die Vorschriften des Geldwäschegesetzes und auf die hieraus resultierenden Pflichten.
Die Erschienenen erklärten, nicht auf Veranlassung Dritter oder als Treuhänder für Dritte, sondern auf eigene Rechnung und im eigenen Namen zu handeln.
Die Erschienenen erklärten ferner, weder eine politisch exponierte Person ("PeP") zu sein noch in den letzten 12 Monaten gewesen zu sein. Sie erklärten, auch nicht Familienmitglied, naher Angehöriger oder nahestehende Person einer solchen politisch exponierten Person zu sein.
Die Erschienenen verneinten die Frage des Notars/der Notarin nach einer Vorbefassung i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BeurkG und baten um Beurkundung folgender Vereinbarungen:
I. Grundbuch- und Sachstand
1. Vorbemerkung: Erbbaugrundstück, Eigentümer
Im Grundstücksgrundbuch des Amtsgerichts _________________________ für die Gemarkung _________________________ Blatt _________________________ ist folgender Grundbesitz eingetragen:
Flurstück _________________________, _________________________ straße _________________________, Gebäude- und Freifläche, zu _________________________ qm
Eigentümer: _________________________
2. Belastungen
Der vorstehend genannte Grundbesitz ist wie folgt belastet:
Belastungen der Zweiten Abteilung des Grundbuchs:
lfd. Nr. 1: _________________________
lfd. Nr. 2: _________________________
Belastungen der Dritten Abteilung des Grundbuchs:
lfd. Nr. 1: _________________________
lfd. Nr. 2: _________________________
lfd. Nr. 3: _________________________
Das Grundbuch wurde am _________________________ eingesehen.
3. Sachstand
Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter vereinbaren in diesem Vertrag ein Erbbaurecht zwecks _________________________. Der Grundbesitz ist noch nicht bebaut, bauliche Anlagen wurden nicht errichtet. Der Grundstückseigentümer übernimmt keine Garantien, soweit die Bebaubarkeit der Grundstücke betroffen ist.
II. Bestellung eines Erbbaurechts
1. Erbbaurechtsbestellung
Der Beteiligte zu 1, _________________________
– "Grundstückseigentümer"–,
bestellt hiermit zugunsten des
Beteiligten zu 2, _________________________
– |
"Erbbauberechtigter" –, |
– |
bei mehreren Mitberechtigten zu je _________________________ Anteil – |
– |
bei ausländischem Güterstand mehrerer Mitberechtigter: im Güterstand der _________________________ nach dem Recht des Staates _________________________ |
– |
bei mehreren Mitberechtigten in Gütergemeinschaft- |
– |
für die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) _________________________ |
an dem in Abschnitt I. 1 näher bezeichneten Grundstück ein
Erbbaurecht
nach Maßgabe des in dieser Urkunde niedergelegten Inhalts und nach Maßgabe des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG).
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein oder mehrere Bauwerke nach Maßgabe dieses Erbbaurechtsvertrages zu haben. Errichtung, Nutzung und Umfang des Bauwerks ergeben sich aus _________________________ des Vertrages.
Alternativ: Erbbaurecht mit Ausübungsbeschränkung auf reale Teilfläche:
Die tatsächliche Ausübung des Erbbaurechts beschränkt sich auf eine Teilfläche von _________________________ qm, wie sie im beigefügten Lageplan (Anlage 1) rot schraffiert gekennzeichnet ist. Auf den beigefügten Lageplan wird verwiesen; dieser wurde zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt. Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf die nicht bebauten Teile des Erbbaugrundstücks innerhalb des festgelegten Ausübungsbereichs, wobei das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Die unbebaute Fläche des Ausübungsbereichs darf wie folgt genutzt werden: _________________________. Rein schuldrechtlich wird festgehalten, dass eine Vermessung oder Vermarkung der Teilfläche derzeit ausdrücklich nicht erfolgen soll. Sollte das Erbbaugrundstück geteilt werden, verpflichten sich die Vertragsteile, das Erbbaurecht auf die Ausübungsfläche zu beschränken und den Rest freizugeben. Soweit dem Grundstückseigentümer Rechte und Ansprüche zustehen, ist Berechtigter lediglich der Eigentümer der Ausübungsfläche. Soweit dem Erbbauberechtigten Rechte und Ansprüche zustehen, ist Berechtigter lediglich der Erbbauberechtigte an der Ausübungsfläche.
Alternativ: Erbbaurecht mit Ausübungsbes...