Rz. 160

Auch wenn die Tätigkeit im Mediationsverfahren keine neue Angelegenheit und keine gesonderte Vergütung auslöst, können dort jedoch einzelne Gebührentatbestände entstehen, die im gerichtlichen Verfahren noch nicht entstanden waren. Auch zusätzliche Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV RVG können anfallen.[170]

 

Beispiel

In einem Rechtsstreit (Wert: 10.000 EUR) wird zunächst der Versuch einer gerichtlichen Mediation eingeleitet und dort ein Mediationsgespräch durchgeführt.[171] Dort wird eine Einigung erzielt. Im gerichtlichen Verfahren war nur die Verfahrensgebühr entstanden. Die Teilnahme an dem Mediationstermin hat zusätzlich eine Terminsgebühr ausgelöst und die dort getroffene Einigung zusätzlich eine 1,0 Einigungsgebühr.[172]

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 798,20 EUR
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 736,80 EUR
1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG (Wert 10.000 EUR) 614,00 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 2.169,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 412,11 EUR
Gesamt 2.581,11 EUR
[170] OLG Rostock AGS 2007, 126.
[171] Beispiel nach: Schneider/Volpert/N. Schneider, § 15 RVG Rn 145.
[172] Aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes entfallen ab dem 1.10.2021 bei Nr. 1000 VV RVG die Nrn. 2–5 als Voraussetzung für die Einigungsgebühr bei einem gerichtlichen Verfahren, das kein selbstständiges Beweisverfahren war. Lediglich die Beseitigung des Streits oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis gemäß Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG bleibt als Voraussetzung bestehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?