Rz. 160
Auch wenn die Tätigkeit im Mediationsverfahren keine neue Angelegenheit und keine gesonderte Vergütung auslöst, können dort jedoch einzelne Gebührentatbestände entstehen, die im gerichtlichen Verfahren noch nicht entstanden waren. Auch zusätzliche Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV RVG können anfallen.[170]
Beispiel
In einem Rechtsstreit (Wert: 10.000 EUR) wird zunächst der Versuch einer gerichtlichen Mediation eingeleitet und dort ein Mediationsgespräch durchgeführt.[171] Dort wird eine Einigung erzielt. Im gerichtlichen Verfahren war nur die Verfahrensgebühr entstanden. Die Teilnahme an dem Mediationstermin hat zusätzlich eine Terminsgebühr ausgelöst und die dort getroffene Einigung zusätzlich eine 1,0 Einigungsgebühr.[172]
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) | 798,20 EUR |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) | 736,80 EUR |
1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG (Wert 10.000 EUR) | 614,00 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 2.169,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 412,11 EUR |
Gesamt | 2.581,11 EUR |
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