Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 38
In vielen Anwaltskanzleien gehört das Einholen einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung zum kostenlosen Service.
Rz. 39
Gebührenrechtlich kann das Einholen einer Deckungsschutzanfrage allerdings eine eigene Angelegenheit darstellen. Die Deckungsanfrage ist nach h.M. vergütungspflichtig, wenn diese eine gesonderte Angelegenheit darstellt, weil weder die Parteien noch der Gegenstand des Mandats zur Rechtsschutzabwicklung mit dem Mandat, für das eine Aussage der Rechtsschutzversicherung erwünscht wird, identisch sind.
Rz. 40
Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne entsprechende Nachfrage seines Mandanten, darüber zu belehren, dass für das Einholen der Deckungsschutzanfrage eine Geschäftsgebühr ausgelöst wird. Der Mandant muss bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat. Es gibt keinen dahingehenden allgemeinen Vertrauenstatbestand für einen Mandanten, dass ihn aufgrund des Abschlusses eines Rechtsschutzversicherungsvertrags niemals Kosten treffen können. Auf eine Unentgeltlichkeit kann er erst vertrauen, wenn die Rechtsschutzversicherung ihre Deckung bestätigt hat.
Rz. 41
Erschöpft sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts allerdings in der Anforderung der Deckungszusage unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift, ist das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG zu verneinen. Der Rechtsanwalt muss in einer derartigen Konstellation seinen Mandanten vorab darauf hinweisen, dass hierfür gesonderte Gebühren entstehen werden, anderenfalls kann er vom ihm wegen der Einholung einer Deckungszusage keine Gebühren verlangen.