Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 144
Die Versicherung übernimmt im Rechtsschutzfall (im Inland) die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Anwalts. Die Beratungsgebühren sind freilich begrenzt auf eine einfache Rechtsanwaltsgebühr, zurzeit höchstens 250,00 EUR, für eine Erstberatung derzeit höchstens 190,00 EUR. Überdies bezahlt die Versicherung Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht hinzugezogen wurden, sowie (grundsätzlich dreimal) die Kosten des Gerichtsvollziehers. Schließlich werden die dem Prozessgegner durch seine Vertretung entstandenen Kosten – vorausgesetzt der Versicherungsnehmer ist zu deren Erstattung verpflichtet – beglichen. Die Leistungen der Rechtsschutzversicherungen gehen damit über die Kostentragung hinaus, welche im Falle der Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe übernommen werden, dort sind nicht die dem Gegner entstandenen Kosten umfasst.
Rz. 145
Die Gebühren eines Schieds-/Schlichtungsverfahrens werden bis zur Höhe der Gebühren, die bei Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen, übernommen. Bei einer außergerichtlichen Mediation vermittelt die Versicherung dem Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens und trägt dessen Kosten. Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf die Leistungsarten Schadensersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Teilweise bieten die Rechtsschutzversicherungen auch Konfliktlösungen über eigene Mediatoren an.
Rz. 146
Bei einem verwaltungsbehördlichen Verfahren werden ebenfalls die etwaig hinzukommenden Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungsweg entrichtet.
Rz. 147
Die Versicherung trägt hingegen keine Kosten, die ihr Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat, des Weiteren nicht die Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung/Einigung entstanden sind und die unverhältnismäßig zum angestrebten Ergebnis sind, § 5 Abs. 3 ARB (außer, wenn diese Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist).
Rz. 148
Auch wenn die Angelegenheit versichert ist, kann die Rechtsschutzversicherung die Übernahme von Kosten noch verweigern, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht oder die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt nach § 3a Abs. 1 ARB vor, wenn
Zitat
"der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht."
Ausdrücklich ausgeschlossen wurden in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen daher im Ordnungswidrigkeitenrecht Verfahren wegen Park- oder Halteverstößen. Die Versicherung muss dem Versicherungsnehmer unverzüglich ihre Ablehnung begründen. Der Versicherungsnehmer kann einen Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, dazu Stellung zu nehmen, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile grundsätzlich bindend.
Rz. 149
Der Rechtsanwalt sollte auch beim rechtsschutzversicherten Mandanten seine Dienstleistung mit äußerster Sorgfalt wahrnehmen, zumal tendenziell immer häufiger Rechtsschutzversicherer bei negativem Prozessausgang den Anwalt nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts in Regress zu nehmen versuchen. Hat die Versicherung für den Prozess ihres Versicherungsnehmers Kosten aufgewendet, geht dessen Ersatzanspruch insoweit auf sie über, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG. Dazu gehören auch Ansprüche auf Prozesskostenerstattung wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags. Die Beweislast im Anwaltsregressprozess richtet sich nach den Regeln des Ausgangsrechtsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und seinem Schuldner.