a) Jeder Wohnungseigentümer
Rz. 57
§ 20 Abs. 2 WEG fasst den Kreis der Anspruchsberechtigten außerordentlich weit. Demnach kann jeder Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–4 WEG verlangen, unabhängig davon, ob er selbst etwa behindert ist, Einbrüche fürchten muss oder ein elektrisches Fahrzeug laden will. Zudem soll ein Anspruch auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Gebrauch durch Behinderte nicht von der Eigentümerstellung abhängen. Der Wohnungseigentümer soll diese baulichen Veränderungen auch dann fordern können, wenn die Maßnahme einem Familienmitglied in seiner Einheit zugute kommt. Ausgeschlossen sind als Anspruchsberechtigte somit nur Nutzer außerhalb der Eigentümergemeinschaft wie Nießbrauchsberechtigte, Mieter und sonstige Drittnutzer. Dies ist ebenfalls konsequent, weil sie sich an den Eigentümer der Einheit wenden können, dem der Anspruch zusteht.
b) Teleologische Reduktion
Rz. 58
Auch wenn die Anspruchsberechtigung bewusst nicht von einem eigenen Bedarf des Wohnungseigentümers abhängig gemacht wurde, erscheint die unbeschränkte Möglichkeit jedes Miteigentümers, jegliche Maßnahme nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–4 WEG fordern zu können, erheblich zu weit gefasst. Dem Wortlaut der Vorschrift nach könnte jeder Wohnungseigentümer unabhängig von einem konkreten Bedarf etwa die Gestattung einer jeden Maßnahme verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient. Damit könnten Rollstuhlrampen, Treppenlifte, Orientierungshilfen und jede denkbare Hilfe für jegliche Art von Behinderung verlangt werden, selbst wenn kein Bewohner an einer entsprechenden Behinderung leidet. Dies würde, auch wenn die Kosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 WEG nur dem Anspruchsteller zur Last fallen, zu einer Veränderung des Gemeinschaftseigentums führen, die jedenfalls zur Zeit des Einbaus keinem Bewohner einen Nutzen bringt, aber alle, insbesondere durch Entzug von Bewegungsmöglichkeiten in den meist ohnehin nicht üppig bemessenen Zugangsflächen benachteiligen. Man wird im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschrift zumindest verlangen müssen, dass der Anspruchsteller einen Nutzen von der geforderten baulichen Veränderung für sich oder einen sonstigen Nutzer seiner Einheit geltend macht. Er muss mindestens darlegen, dass die bauliche Veränderung dem Gebrauch eines Wohnungseigentümers dient, dass Einbruchsgefahr besteht etc. Ansonsten fehlt es an der Anspruchsberechtigung, weshalb ein Beschlussantrag zurückgewiesen werden kann und eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG unzulässig wäre. Dass der Anspruchsteller auf die begehrte bauliche Veränderung angewiesen ist, muss er dagegen nach den Ausführungen der Materialien zu § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG ausführt, nicht darlegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie den in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–4 WEG genannten Zwecken nur dienen muss.