Rz. 14

Nach früherem Recht ersetzte der bestandskräftige Mehrheitsbeschluss, der eine bauliche Veränderung genehmigte, die Zustimmung der beeinträchtigten Wohnungseigentümer. Anders als bei der bloßen Verjährung oder Verwirkung von Ansprüchen aus § 1004 BGB beseitigt ein bestandskräftiger Beschluss den Makel der fehlenden Zustimmung durch die beeinträchtigten Miteigentümer vollständig. Dies wird dem Sinn nach für das neue Recht ebenfalls gelten, allerdings mit der Modifikation, dass es sich bei dem Beschluss nicht um einen Ersatz der Gestattungen nach § 20 Abs. 3 WEG, sondern um die eigentliche Legalisierung der baulichen Veränderung handelt. Im Ergebnis ist als anders als bei der Verjährung von Rückbauansprüchen nicht nur das Verlangen auf Beseitigung ausgeschlossen. Die bauliche Veränderung ist vielmehr aufgrund des Beschlusses im vollen Umfang rechtmäßig. Geht das Gebäude oder zumindest der Teil mit der baulichen Veränderung etwa unter, kann sie der betroffene Wohnungseigentümer ohne weiteres wieder errichten. Auch löst ihre Beeinträchtigung Abwehransprüche aus §§ 1004, 823 BGB aus.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge