Rz. 52

Zu den baulichen Veränderungen, deren Gestattung der einzelne Wohnungseigentümer verlangen kann, gehören ferner nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WEG Maßnahmen des Einbruchsschutzes. Dazu gehören ausweislich der Gesetzesmaterialien sämtliche Veränderungen, die geeignet sind, den Zutritt zu den einzelnen Wohnungen oder der Wohnanlage insgesamt "zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlich zu machen."[45] Erfasst sind somit bauliche Veränderungen der Außenanlage (Einzäunung, Torschließautomatik) als auch des Gebäudes (einbruchsichere Fenster, Sicherheitsschlösser). Die baulichen Veränderungen können auf die unmittelbare Verstärkung der Außenhaut gerichtet sein, aber auch einen mittelbaren Schutz bewirken wie etwa Kamera(attrappen), die Einbrecher abschrecken. Allerdings muss es sich um Maßnahmen handeln, die die Bausubstanz betreffen. So fällt beispielsweise die Beauftragung eines Security-Services oder die Anschaffung eines Wachhundes nicht unter § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WEG.

[45] BT-Drucks 19/18791, S. 62.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?