Rz. 60
Ein Miterbe kann seinen Erbteil (Anteil am Nachlass) an einen anderen Miterben oder an einen Dritten verschenken oder verkaufen, § 2033 Abs. 1 BGB.
a) Unentgeltliche Übertragung
Rz. 61
Gehört zum Nachlass nur Privatvermögen, tritt der Beschenkte bezüglich der Nachlassgegenstände in die Rechtsstellung des Schenkers ein, die dieser innerhalb der Erbengemeinschaft gehabt hat. Bei einer Nachlassimmobilie führt er also die (anteilige) Absetzung für Abnutzung des Schenkers gem. § 11d Abs. 1 EStDV fort.
Die (anteilige) Abschreibung, die dem Beschenkten an den zum Nachlass gehörenden abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens zusteht, bemisst sich (weil der Schenker ebenfalls unentgeltlich erworben hat) nach der AfA-Bemessungsgrundlage der Erbengemeinschaft, § 11d Abs. 1 EStDV. Der Beschenkte kann nur noch das nicht bereits (insbesondere vom Erblasser und dem Schenker) verbrauchte AfA-Volumen abschreiben.
b) Entgeltliche Übertragung
Rz. 62
Wird ein Erbteil verkauft, hat der Käufer wegen der Entgeltlichkeit Anschaffungskosten und der Verkäufer einen Veräußerungserlös. Es kann mithin auch bei Nachlassgegenständen des Privatvermögens zu einem einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, etwa einer Spekulationsbesteuerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, kommen (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).
Hinweis
Die Ausschlagung der Erbschaft gegen eine Abfindung steht einem Verkauf des Erbteils gleich.
Rz. 63
Gehört beim Verkauf eines Erbteils zum Nachlass nur Privatvermögen, führt der Käufer – mangels unentgeltlichen Erwerbs – die Absetzung für Abnutzung des Verkäufers (Rechtsvorgänger) gem. § 11d Abs. 1 EStDV nicht fort. Vielmehr ermittelt der Käufer bei einer vermieteten Nachlassimmobilie (wie bei einem regulären Immobilienkauf) die Bemessungsgrundlage für seine Abschreibung für Abnutzung i.S.d. § 7 EStG nach seinen hierauf fallenden Anschaffungskosten. Die anderen Miterben führen daneben die Abschreibung des Erblassers (anteilig) fort, § 11d Abs. 1 EStDV.
Rz. 64
Die Ermittlung des auf den abschreiberelevanten Nachlassgestand (z.B. fremdvermietete Immobilie) betreffenden Veräußerungserlöses – also der Anschaffungskosten i.S.d. § 7 EStG – basiert auf dessen Zurechnung zu den einzelnen Nachlassgegenständen nach dem Verhältnis ihrer Verkehrswerte. Für diese Aufteilung der Anschaffungskosten des Erbteils kann eine nach außen hin erkennbare Zuordnung der Anschaffungskosten durch die Erben erfolgen, soweit die Aufteilung nicht zu einer unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen Wirtschaftsgüter gehört.