Rz. 76
Die Steuerbefreiung greift nur, wenn der Erwerb des zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch eine begünstigte Person (siehe Rdn 42 ff.>) "zur Teilung des Nachlasses" erfolgt, § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG. Dies kann aufgrund Auseinandersetzungsvertrags zwischen den Miterben, im Rahmen der Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung oder durch Übertragungshandlung eines Testamentsvollstreckers geschehen.
Rz. 77
Die Teilung des Nachlasses muss nicht in einem Zug, d.h. z.B. auf Grundlage eines (notariellen) Auseinandersetzungsvertrags, erfolgen, sondern kann auch sukzessive vorgenommen werden. Inwieweit die Erbengemeinschaft im Übrigen an anderen Nachlassgegenständen bestehen bleibt, ist für die Steuerbefreiung unbeachtlich. Wurde allerdings ein Auseinandersetzungsvertrag vollzogen, kann dieser nicht mehr (einvernehmlich) durch die Erben mit der Wirkung wieder aufgehoben werden, dass die Erbengemeinschaft dann erneut eine grunderwerbsteuerlich privilegierte Nachlassteilung vornehmen kann.
Eine Teilung des Nachlasses im Sinne des § 3 Nr. 3 GrEStG liegt nicht (mehr) vor, wenn ein bereits vorher ausgeschiedener Miterbe später ein Nachlassgrundstück erwirbt.
Rz. 78
Bei der Auseinandersetzung von mehreren Bruchteilseigentümern durch Tausch unterliegt sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils der Grunderwerbsteuer, § 1 Abs. 5 GrEStG.
Rz. 79
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG endet mit der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung. Einigen sich die Miterben also noch vor dem Grundbuchvollzug über eine von der Erbquote abweichende Verteilung, ist eine entsprechende Vereinbarung nicht mehr vom Befreiungstatbestand erfasst.
Rz. 80
Befindet sich ein Grundstück im Nachlass, stellt die Übertragung des Erbteils (durch Verkauf) an einen (auch den einzig verbleibenden) Miterben oder Dritten grundsätzlich keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang dar. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt den Erwerb von Eigentum am Grundstück selber voraus, so dass der Erwerb eines Anteils an einer Gesamthandgemeinschaft nicht ausreicht. Die h.M. allerdings bejaht bei einer Übertragung auf einen Dritten eine Grunderwerbsteuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG. Bei einer Übertragung des Erbteils auf einen Miterben greift jedenfalls der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 3 GrEStG, da diese Übertragungen in der Regel auf die Erbauseinandersetzung gerichtet sind.