Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 212
Die erfolgreiche Berufung auf eine Verjährung des hängt nicht zuletzt davon ab, auf welche Rechtsgrundlage sich der Leistungsanspruchs des Vollmachtgebers bezieht. Für die Verjährung von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen gilt die dreijährige Regelverjährung gem. § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 und 4 BGB mit dem Abschluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Verjährung tritt aber spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein. Für die Verjährungseinrede des Bevollmächtigten gelten folgende Besonderheiten.
a) Auftragsrecht
Rz. 213
Wird ein Anspruch auf Herausgabe gem. § 667 BGB geltend gemacht, folgt daraus, dass die Verjährung frühestens mit der Erledigung des Auftrags einsetzt.
Betrachtet man jedes Geschäft eines Bevollmächtigten als Einzelauftrag, wird die Herausgabe mit Erledigung jedes einzelnen Auftrages fällig. Weist der Vollmachtgeber den Vorsorgebevollmächtigten z.B. nur einmal im Jahr an, für ihn beim Winzer Wein zu kaufen, hat er bzw. seine Erben im Jahr 2023 die Einrede der Verjährung zu gewärtigen, wenn der Bevollmächtigte im Jahr 2020 das Geld vereinnahmt, aber keinen Wein geliefert hat.
Rz. 214
Besteht hingegen eine regelmäßige, in der Tendenz zur Rundumbetreuung reichende Tätigkeit des Bevollmächtigten, wird man von einem einheitlichen Gesamtauftrag zur Übernahme der Vermögensverwaltung ausgehen können. Dann beginnt die Verjährung erst nach Beendigung des Auftragsverhältnisses im Ganzen, z.B. durch Kündigung des Vollmachtgebers bzw. seinen Erben, die dann auch eine Abrechnung und Herausgabe über die gesamte Dauer verlangen können, so dass insoweit keine Verjährung anzunehmen ist.
b) Vertragspflichtverletzung, unerlaubte Handlung
Rz. 215
Beim Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB und bei deliktischen Ansprüchen gem. §§ 823 ff. BGB beginnt die Verjährung mit dem Entstehen des Schadens. Eine mögliche Verlängerung der Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen ist in § 199 Abs. 2 und 3 BGB vorgesehen.
c) Ungerechtfertigte Bereicherung
Rz. 216
Hat sich der Bevollmächtigte durch Selbstbedienung am Vermögen ungerechtfertigt bereichert, gilt die dreijährige Regelverjährung. Wird von dem Geld des Vollmachtgebers hingegen eine fremde Schuld beglichen, gilt die für die getilgte Schuld geltende Verjährungsfrist. Hat der Bevollmächtigte z.B. einen Dauerauftrag eingerichtet, um seine Grundschulden vom Konto des Vollmachtgebers abzutragen, kann hier die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB eingreifen.
d) Eigentum
Rz. 217
Der Anspruch auf Herausgabe des Eigentums verjährt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB in 30 Jahren. Es kann im Einzelfall daher darauf ankommen, ob der Gläubiger seinen Anspruch auf Eigentum oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt. Gerade hier kann die bislang oft nur akademische Frage relevant werden, ob bei einem gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Geschäft die Nichtigkeit auch das dingliche Geschäft erfasst.