Rz. 24
Vor der Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 wurde die Berufsmäßigkeit eines Betreuers durch ein sog. Berufsmäßigkeitsfeststellungsverfahren beim Betreuungsgericht festgestellt. Die Feststellung durch Beschluss war Voraussetzung für den Vergütungsanspruch (konstitutive Bedeutung) und führte automatisch zur Entgeltlichkeit, § 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB a.F. i.V.m. § 1 VBVG a.F.
Seit dem 1.1.2023 gelten das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) sowie die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV).Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs des beruflichen Betreuers nach § 19 Abs. 2 BtOG ist, dass dieser nach § 24 BtOG registriert ist oder nach § 32 Abs. 1 S. 6 BtOG als vorläufig registriert gilt. Zuständig für die Registrierung ist gem. § 2 Abs. 4 BtOG die sog. Stammbehörde.
Die bisherige Anknüpfung, die sich an einer bestimmten Zahl von Betreuungen oder an der für die Führung der Betreuungen erforderlichen Zeit orientierte, wurde zum 1.1.2023 abgeschafft.
Rz. 25
Seit dem 1.1.2023 haben nur registrierte (sowie als vorläufig registriert geltende) Berufsbetreuer einen Anspruch auf Vergütung.
Die Voraussetzungen für eine Registrierung ergeben sich aus § 23 Abs. 1 BtOG. Demnach müssen vorliegen:
1. |
die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; |
2. |
eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer; |
3. |
eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall und von 1 Mio. EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. |
Rz. 26
Dem Antrag auf Registrierung bei der Stammbehörde sind gem. § 24 BtOG folgende Dokumente beizulegen:
1. |
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate); |
2. |
ein Auszug aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO (nicht älter als drei Monate) |
3. |
eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist; |
4. |
ein Versicherungsnachweis; |
5. |
eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde; |
6. |
geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 BtOG erforderlichen Sachkunde. |
Rz. 27
Die Gebühren für die Registrierung ergeben sich aus § 24 Abs. 5 BtOG und betragen 200 EUR. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten von der Stammbehörde durch Verwaltungsakt zu entscheiden, § 24 Abs. 3 S. 1 BtOG. Bei Ablehnung der Registrierung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.