Rz. 57

§ 1876 S. 2 Nr. 2 BGB stellt klar, dass dem ehrenamtlichen Betreuer keine Ermessensvergütung bewilligt werden darf, wenn der Betreute nach § 1880 BGB mittellos ist.

Da die Staatskasse als Schuldner der Ermessensvergütung nicht in Betracht kommt, kommt bei einem mittellosen Betreuten lediglich Ersatz der Aufwendungen über § 1877 BGB oder eine Aufwandspauschale nach § 1878 BGB aus der Staatskasse in Betracht.

 

Rz. 58

Der Betreute galt vor dem 1.1.2023 als mittellos, wenn sein Einkommen und Vermögen ihm nur erlaubten, die Vergütung des Betreuers nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen, § 1836d BGB a.F. Seit dem 1.1.2023 gilt der Betreute gem. § 1880 BGB als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Es wird nunmehr lediglich auf das Vermögen abgestellt; das Einkommen spielt keine Rolle mehr.

Entscheidend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten zum Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung. Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich nach § 1880 Abs. 2 BGB, § 90 SGB XII. Danach hat der Betreute zur Deckung der Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers lediglich sein Vermögen nach § 90 SGB XII einzusetzen, sofern nicht Verschonungs- oder Härtefalltatbestände greifen, etwa für Vermögenswerte aus einem Bestattungsvorsorgevertrag, oder der Verwertung rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Die Grenze für das sog. Schonvermögen stieg zum 1.1.2023 gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 5.000 EUR auf 10.000 EUR.

 

Praxistipp

Die Anhebung der Schonvermögensgrenze kann für die sog. "Altbetreuer" bedeuten, dass sie in manchen Fällen nunmehr die höhere Vergütung für die Betreuung von nicht mittellosen Personen beanspruchen können.

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