Rz. 59

Bei einem vermögenden Betreuten kann dem ehrenamtlichen Betreuer vom Betreuungsgericht nach §§ 1875 Abs. 1, 1876 BGB eine Ermessensvergütung bewilligt werden. Ob und in welcher Höhe eine Vergütung bewilligt wird, liegt im Ermessen des Gerichts und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuung.[43] Es genügt, wenn entweder das eine oder das andere der Fall ist. Die Tätigkeit muss deutlich über dem bei Betreuungen allgemein zu Erwartenden liegen. Maßgebend für den Umfang ist insbesondere der Zeitaufwand.[44] Eine Vergütung ist bereits dann gerechtfertigt, wenn der wöchentliche Zeitaufwand zwei Stunden übersteigt oder die schwierigen sozialen Verhältnisse des Betreuten ein das normale Maß übersteigendes Engagement erforderlich machen.

 

Rz. 60

Das Vermögen des Betreuten ist für sich genommen kein Kriterium für die Gewährung oder Nichtgewährung einer Vergütung, ein hohes Vermögen kann aber die Bewertung von Umfang und Schwierigkeit beeinflussen. Das OLG Düsseldorf hat neben dem Umfang auch auf den Grad der Verantwortung und auf den Erfolg bei der Erfüllung der Pflichten abgestellt.[45]

Der Höhe nach muss die Vergütung "angemessen" sein. Die beim Berufsbetreuer dargelegten Grundsätze in den §§ 8 ff. VBVG sollen nicht anwendbar sein. Vielmehr soll vom Gericht unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit[46] und insbesondere des Zeitaufwands[47] nach Ermessen eine Vergütung festgesetzt werden. Die Bewilligung der Vergütung liegt auch bei Vorliegen beider Voraussetzungen (Umfang und Schwierigkeit) im pflichtgemäßen, im Rechtsmittelzug nur noch auf Ermessensfehler überprüfbaren Ermessen des Gerichts. Da es keine Mindest- oder Höchstbeträge gibt, kann die Vergütung an die Vergütung des Berufsbetreuers heranreichen. Ob die Obergrenze die Vergütung, die im Rahmen der Berufstätigkeit bewilligt werden könnte, darstellt oder diese sogar übersteigen darf, ist umstritten.[48]

 

Rz. 61

 

Praxistipp

Da dem Gericht in diesem Teilbereich ein Ermessen eingeräumt ist,[49] ist es sinnvoll, dass der ehrenamtliche Betreuer vor Übernahme der Betreuung Rücksprache mit dem Betreuungsgericht wegen der Vergütungshöhe hält und schon im Vorfeld etwaige Streitpunkte beseitigt.

[43] LG Mainz, Beschl. v. 18.2.2013 – 8 T 225/12; Horn/Bienwald, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 12 Rn 52.
[44] Vgl. BayObLG FamRZ 1992, 854; BayObLG FamRZ 1996, 1166.
[45] OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219.
[48] BayObLG FamRZ 2004, 1138; OLG Köln FamRZ 2009, 76 und 79; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2008, 2153; LG Kassel FamRZ 2006, 1302; LG Kleve BtPrax 2008, 138.
[49] Grüneberg/Götz, § 1876 Rn 5.

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