Rz. 52
Am 1.1.2023 ist das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft getreten. Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 BtOG sind ehrenamtliche Betreuer natürliche Personen, die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit rechtliche Betreuungen führen.
Ehrenamtliche Betreuer können gem. § 19 Abs. 1 S. 2 BtOG sowohl Personen, die familiäre Beziehungen oder persönliche Bindungen zum Betroffenen haben, als auch andere Personen sein. Näheres zu den Voraussetzungen für eine ehrenamtliche Betreuung enthalten die §§ 21 f. BtOG.
1. Ermessensvergütung
Rz. 53
Eine Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer ist in § 1875 Abs. 1 i.V.m. § 1876 S. 1 BGB grundsätzlich nicht vorgesehen. Nur ausnahmsweise kann eine Ermessensvergütung gem. § 1876 S. 2 BGB bewilligt werden, wenn die Tätigkeit aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit eine angemessene Vergütung rechtfertigt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betreute mittellos ist. Eine Vergütung aus der Staatskasse ist somit bei mittellosen Betreuten ausgeschlossen, vgl. § 1876 S. 2 Nr. 2 BGB.
2. Auslagenerstattung
Rz. 54
Betreuern können Auslagen, die durch die Wahrnehmung der Betreuung entstehen, erstattet werden. Es kann zwischen einer Aufwandspauschale (§ 1878 BGB) und einem Aufwendungsersatz (§ 1877 BGB) gewählt werden. Die Wahl ist innerhalb des Betreuungsjahres bindend.
a) Aufwandspauschale
Rz. 55
Die Aufwandspauschale beträgt seit dem 1.1.2023 425 EUR pro Jahr (davor 399 EUR). Wird die Aufwandspauschale geltend gemacht, müssen dem Betreuungsgericht regelmäßig keine Belege vorgelegt werden. Die Erstattung erfolgt jährlich.
Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres eingereicht wird (Ausschlussfrist!). Bei den Gerichten sind regelmäßig Antragsformulare erhältlich. Der Antrag kann aber auch formlos gestellt werden.
b) Aufwendungsersatz
Rz. 56
Falls die entstandenen Aufwendungen den Betrag von 425 EUR übersteigen, müssen diese detailliert beim Betreuungsgericht nachgewiesen werden. Fahrten mit dem eigenen Pkw werden mit 0,42 EUR pro Kilometer erstattet.
Die Ansprüche auf Ersatz der einzelnen Aufwendungen erlöschen, wenn sie nicht jeweils innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.
3. Mittellose Betreute
Rz. 57
§ 1876 S. 2 Nr. 2 BGB stellt klar, dass dem ehrenamtlichen Betreuer keine Ermessensvergütung bewilligt werden darf, wenn der Betreute nach § 1880 BGB mittellos ist.
Da die Staatskasse als Schuldner der Ermessensvergütung nicht in Betracht kommt, kommt bei einem mittellosen Betreuten lediglich Ersatz der Aufwendungen über § 1877 BGB oder eine Aufwandspauschale nach § 1878 BGB aus der Staatskasse in Betracht.
Rz. 58
Der Betreute galt vor dem 1.1.2023 als mittellos, wenn sein Einkommen und Vermögen ihm nur erlaubten, die Vergütung des Betreuers nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen, § 1836d BGB a.F. Seit dem 1.1.2023 gilt der Betreute gem. § 1880 BGB als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Es wird nunmehr lediglich auf das Vermögen abgestellt; das Einkommen spielt keine Rolle mehr.
Entscheidend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten zum Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung. Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich nach § 1880 Abs. 2 BGB, § 90 SGB XII. Danach hat der Betreute zur Deckung der Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers lediglich sein Vermögen nach § 90 SGB XII einzusetzen, sofern nicht Verschonungs- oder Härtefalltatbestände greifen, etwa für Vermögenswerte aus einem Bestattungsvorsorgevertrag, oder der Verwertung rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Die Grenze für das sog. Schonvermögen stieg zum 1.1.2023 gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 5.000 EUR auf 10.000 EUR.
Praxistipp
Die Anhebung der Schonvermögensgrenze kann für die sog. "Altbetreuer" bedeuten, dass sie in manchen Fällen nunmehr die höhere Vergütung für die Betreuung von nicht mittellosen Personen beanspruchen können.
4. Vermögende Betreute
Rz. 59
Bei einem vermögenden Betreuten kann dem ehrenamtlichen Betreuer vom Betreuungsgericht nach §§ 1875 Abs. 1, 1876 BGB eine Ermessensvergütung bewilligt werden. Ob und in welcher Höhe eine Vergütung bewilligt wird, liegt im Ermessen des Gerichts und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuung. Es genügt, wenn entweder das eine oder das andere der Fall ist. Die Tätigkeit muss deutlich über dem bei Betreuungen allgemein zu Erwartenden liegen. Maßgebend für den Umfang ist insbesondere der Zeitaufwand. Eine Vergütung ist bereits dann gerechtfertigt, wenn der wöchentliche Zeitaufwand zwei Stunden übersteigt oder die schwierigen sozialen Verhältnisse des Betreuten ein das normale Maß übersteigendes Engagement erforderlich machen.
Rz. 60
Das Vermögen des Betreuten ist für sich genommen kein Kriterium für die Gewährung oder Nichtgewährung einer Vergütung, ein hohes Vermögen kann aber die Bewertung von Umfang und Schwierigkeit beeinflussen. Das OLG Düsseldorf hat neben dem Umfang auch auf den Grad de...