Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 718
Die Hemmung der Verjährung richtet sich nach den §§ 203 ff. BGB. Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, § 209 BGB.
Rz. 719
Die Hemmung endet, wenn ein Beteiligter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, § 203 S. 1 BGB. Es ist eine eindeutige Aussage notwendig, ein doppeltes "Nein" dazu, dass kein Anspruch bestehe und keine weiteren Verhandlungen geführt werden. Werden die Verhandlungen nicht fortgeführt und "schlafen ein", sind sie zu dem Zeitpunkt beendet, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Anspruchsberechtigten spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen. Genaue Zeitabläufe können dazu nicht angegeben werden und sind damit für den Rechtsanwalt immer mit einem Haftungsrisiko verbunden.
Die Ablaufhemmung nach § 203 S. 2 BGB tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Dies bedeutet, dass dann, wenn bei Ende der Hemmung weniger als drei Monate der Verjährungsfrist noch offen sind, der Anspruch dennoch erst nach drei Monaten verjährt. Insofern verlängert sich die Verjährungsfrist. Ist die bei Ende der Hemmung noch offene Verjährungsfrist länger als drei Monate, ändert diese Bestimmung daran nichts und es gilt die noch offene (längere) Verjährungsfrist.
Die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist in folgenden Fällen gehemmt:
(a) Verhandlungen über den Anspruch, § 203 S. 1 BGB
Rz. 720
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung, § 203 S. 1 BGB. Fraglich ist dabei, ob die außergerichtliche Geltendmachung des vorbereitenden Auskunftsanspruchs bereits ein "Verhandeln über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände" darstellt und damit die Hemmung der Verjährung eintritt. Die Erteilung einer Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren stellt hinsichtlich des Leistungsanspruches grundsätzlich kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB a.F. (jetzt: § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) dar. Andererseits ist der Begriff der "Verhandlungen" in § 203 S. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn einer der Beteiligten Erklärungen abgibt, die dem jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht. Danach würde es zur Hemmung des Zugewinnausgleichsanspruchs ausreichen, außergerichtlich den Auskunftsanspruch geltend zu machen und dabei darauf hinzuweisen, dass der sich aus der Auskunft ergebende Anspruch geltend gemacht wird. Hinzukommen muss aber eine Reaktion des Auskunftspflichtigen, aus der sich entnehmen lässt, dass er sich auch auf Erörterungen über die Berechtigung des Zugewinnausgleichsanspruchs oder dessen Höhe einlässt. Außergerichtliche Verhandlungen über den Zugewinnausgleichsanspruch (nach erteilter Auskunft und Berechnung) hemmen die Verjährung.
(b) Rechtsverfolgung, § 204 BGB
Rz. 721
Die Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung wird durch Rechtsverfolgung gehemmt. Die Verjährung beginnt bei zuzustellenden Anträgen mit der Einreichung bei Gericht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, § 204 Abs. 2 S. 1 BGB. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Beteiligten oder des Gerichts, § 204 Abs. 2 S. 2 BGB.
Hinsichtlich des Zugewinnausgleichsanspruchs kommen folgende Maßnahmen der Rechtsverfolgung in Betracht:
(aa) Erhebung einer Leistungsklage, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Rz. 722
Die bezifferte Zahlungsklage auf Zugewinnausgleich hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Gehemmt ist dabei die Verjährung in Höhe des geltend gemachten Betrages. Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn zur Berechnung ein unrichtiger Stichtag angegeben wurde. Das Problem bei Angabe eines unrichtigen Stichtags ist, dass die Klage unschlüssig und deshalb abzuweisen ist. Es muss also dann im laufenden Verfahren nachgebessert werden, indem die Auskunft zum richtigen Stichtag eingefordert und dann neu berechnet wird. Wenn sich dabei eine Erhöhung gegenüber der ursprünglichen Klageforderung ergibt, kann der Mehrbetrag verjährt sein, weil sich die Wirkung der Verjährungshemmung nur auf den bezifferten Betrag erstreckt.
Rz. 723
Bei einer Teilklage wird nur hinsichtlich des bezifferten Teilbetrags die Verjährung gehemmt, nicht hinsichtlich eines weitergehend...