Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 721
Die Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung wird durch Rechtsverfolgung gehemmt. Die Verjährung beginnt bei zuzustellenden Anträgen mit der Einreichung bei Gericht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, § 204 Abs. 2 S. 1 BGB. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Beteiligten oder des Gerichts, § 204 Abs. 2 S. 2 BGB.
Hinsichtlich des Zugewinnausgleichsanspruchs kommen folgende Maßnahmen der Rechtsverfolgung in Betracht:
(aa) Erhebung einer Leistungsklage, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Rz. 722
Die bezifferte Zahlungsklage auf Zugewinnausgleich hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Gehemmt ist dabei die Verjährung in Höhe des geltend gemachten Betrages. Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn zur Berechnung ein unrichtiger Stichtag angegeben wurde. Das Problem bei Angabe eines unrichtigen Stichtags ist, dass die Klage unschlüssig und deshalb abzuweisen ist. Es muss also dann im laufenden Verfahren nachgebessert werden, indem die Auskunft zum richtigen Stichtag eingefordert und dann neu berechnet wird. Wenn sich dabei eine Erhöhung gegenüber der ursprünglichen Klageforderung ergibt, kann der Mehrbetrag verjährt sein, weil sich die Wirkung der Verjährungshemmung nur auf den bezifferten Betrag erstreckt.
Rz. 723
Bei einer Teilklage wird nur hinsichtlich des bezifferten Teilbetrags die Verjährung gehemmt, nicht hinsichtlich eines weitergehenden Betrags.
Rz. 724
Bei der Stufenklage gemäß § 254 ZPO, bei der sich der Kläger die Angabe der Leistungen (Zahlungsansprüche auf Zugewinnausgleich) vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe. Dagegen hemmt eine reine Auskunftsklage die Verjährung nicht.
(bb) Gerichtliches Mahnverfahren, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Rz. 725
Ein gerichtlicher Mahnbescheid nach den §§ 688 ff BGB hemmt auch den Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Im Online-Mahnantrag ist als Anspruch die Katalog-Nr. 85 (Güterrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Güterstandes) einzutragen.
(cc) Aufrechnung, § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB
Rz. 726
Die Geltendmachung der Aufrechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Prozess, § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB bewirkt die Hemmung der Verjährung des aufgerechneten Zugewinnausgleichsanspruchs.
(dd) Selbstständiges Beweisverfahren, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB
Rz. 727
Die Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO hemmt die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.
(ee) Vereinbartes Begutachtungsverfahren, § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB
Rz. 728
Der Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB hemmt die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Die Beteiligten können sich hierzu auf die Einholung von Wertgutachten zu den Stichtagen zur Berechnung des Zugewinnausgleichs einigen.
(ff) Erstmaliger Verfahrenskostenhilfeantrag, § 204 Abs. Nr. 14 BGB
Rz. 729
Der erstmalige Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB für eine beabsichtigte Stufenklage zum Zugewinnausgleich oder beabsichtigte Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich hemmt die Verjährung des Zahlungsanspruchs ebenso wie die beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren zur Ermittlung von Werten zur Vorbereitung der Zugewinnausgleichsansprüche. Die Wirkung der Hemmung tritt in diesem Fall mit der Einreichung des Antrags bei Gericht ein, wenn die Bekanntgabe an den Antragsgegner demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 14 Hs. 2 BGB.