Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
Rz. 105
Gemäß A § 5 Nr. 1 VGB 2010, A 6.1 VGB 2022 (§ 1 Nr. 1 VGB 88) ist versicherte Sache in der Wohngebäudeversicherung das im Versicherungsvertrag bezeichnete Gebäude.
Rz. 106
Die Definition der in der Wohngebäudeversicherung versicherten Sachen dient gleichzeitig der Abgrenzung zur Inventarversicherung. Während die Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für alle wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile des versicherten Gebäudes bietet, beschränkt sich die Inventarversicherung auf alle in das Gebäude eingefügten Sachen, also Sachen, die nicht Gebäudebestandteil sind. Das Verhältnis der Wohngebäudeversicherung zur Hausratversicherung ist im Idealfall exklusiv. Beide Deckungsbereiche sollen sich möglichst nicht überschneiden.
Rz. 107
Wie Dietz/Fischer/Gierscheck zutreffend ausführt, liegt der Sachversicherung kein einheitlicher und auf alle allgemeinen Versicherungsbedingungen in gleichem Maße anzuwendender Gebäudebegriff zugrunde. Soweit Prölss/Martin den Gebäudebegriff mit einem Bauwerk einschließlich aller Bestandteile umschreiben, wenn es den Eintritt von Menschen gestattet, räumlich umfriedet ist und dadurch gegen äußere Einflüsse bis zu einem gewissen Grad Schutz bietet, mag dies für die Einbruchdiebstahlversicherung zutreffen, kann jedoch für die Wohngebäudeversicherung und die Feuerversicherung keine Geltung beanspruchen. Die Einbruchdiebstahlversicherung verfolgt einen anderen Zweck als die Wohngebäudeversicherung. Da sie Versicherungsschutz für Schäden durch den Zugriff Dritter auf im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Sachen bietet, ist der Gebäudebegriff in der Einbruchdiebstahlversicherung mit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Einfriedung des Gebäudes verbunden. Diese Anforderung ist an versicherte Gebäude in der Feuerversicherung und der Wohngebäudeversicherung nicht zu stellen (Feuerversicherung, siehe auch § 5 Rdn 116 und Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung, siehe auch § 6 Rdn 23 f.).
Rz. 108
Deshalb sind in der Wohngebäudeversicherung Gebäude mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und dazu geeignet und bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen gegen äußere Einflüsse zu schützen. Keine dem Zutritt von Menschen dienenden Gebäude sind deshalb beispielsweise Einfriedungen, Begrenzungsmauern, Müllboxen usw. Für den Schutz gegen äußere Einflüsse ist es nicht erforderlich, dass das Gebäude nach allen Seiten verschlossen ist. Unter den Gebäudebegriff fällt auch ein Freisitz, aber nur, wenn er durch das Gebäude gestützt und mit gleicher Konstruktion und gleichen Bestandteilen nicht auch an anderer Stelle stehen könnte.