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Wechselt nur der Inhalt des Auftrags innerhalb derselben Angelegenheit, liegt damit kein Fall des § 60 Abs. 1 RVG vor. Es bleibt beim bisherigen Gebührenrecht. Das ist etwa der Fall, wenn der bisherige Terminsvertreter nunmehr als Hauptbevollmächtigten beauftragt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass durch den neuen Auftrag eine neue Angelegenheit ausgelöst wird.

 

Beispiel 79: Terminsvertreter wird Hauptbevollmächtigter

Der Anwalt ist im Oktober 2020 als Terminsvertreter beauftragt worden und hat am Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen. Im Januar 2021 wird er beauftragt, die Prozessführung insgesamt als Prozessbevollmächtigter zu übernehmen.

Es liegt kein neuer Auftrag zu einer neuen Angelegenheit vor, sondern lediglich eine Auftragserweiterung. Die bisherige Vergütung nach Nrn. 3401 ff. VV geht in den Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV auf. Dasselbe Ergebnis ergibt sich aus auch § 15 Abs. 6 RVG. Der Anwalt kann nicht mehr verdienen, als wenn er von Vornherein mit der Prozessführung beauftragt worden wäre.

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