Rz. 543

Nach der im Jahr 2001 durch § 38 Abs. 1 S. 3 BetrVG erfolgten Klarstellung kann die Freistellung auch in Form von Teilfreistellungen wahrgenommen werden, etwa wenn die Mitglieder wegen ihrer beruflichen Kenntnisse oder der Sorge um den Verlust der Anbindung an die berufliche Tätigkeit keine Vollfreistellungen wünschen. Hierbei darf die Summe der Teilfreistellungen die für Vollfreistellungen vorgesehene Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG nicht überschreiten (§ 38 Abs. 1 S. 4 BetrVG). Im Gegensatz zu der vor 2001 geltenden Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob für den Arbeitgeber durch die Aufteilung auf Teilfreistellungen besondere organisatorische Probleme entstehen (so für die frühere Rechtslage BAG v. 26.6.1996 – 7 ABR 48/95, juris). Wie sich die Festlegung von Teilfreistellungen zu den Wahlgrundsätzen des § 38 Abs. 2 BetrVG verhält, ist kompliziert und völlig ungeklärt (dazu gleich).

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