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Umstritten ist, ob der Arbeitgeber nach der Wahl des Betriebsrates – vorausgesetzt, es handelt sich um eine erstmalige Wahl oder die Amtszeit des bisherigen Betriebsrates ist schon abgelaufen – Verhandlungen mit dem Betriebsrat ablehnen kann, solange noch kein Vorsitzender gewählt ist (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82, juris: vor der Konstituierung bestehe keine Anhörungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG, allerdings für eine fristlose Kündigung; ebenso Richardi/Thüsing, § 26 Rn 1; anders mit Recht etwa GK/Raab, § 26 Rn 6: der Arbeitgeber kann sich an jedes Betriebsratsmitglied wenden). Jedenfalls dann, wenn es sich nicht – wie bei außerordentlichen Kündigungen wegen der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB – um eilbedürftige Maßnahmen handelt, wird der Arbeitgeber mit beabsichtigten Maßnahmen zuwarten müssen, bis der Betriebsrat nach der konstituierenden Sitzung Handlungsfähigkeit erlangt hat (BAG v. 28.9.1983 – 7 AZR 266/82, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 19.2.2009 – 11 TaBV 29/08, juris; ähnlich Fitting, § 26 BetrVG Rn 7).

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