Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 1109
Das Mitbestimmungsrecht ist eingeschränkt, soweit die Ausübung einen Eingriff in den Arbeitskampf und eine Störung der Arbeitskampfparität bedeuten würde. Aus diesem Grund hat der Betriebsrat des bestreikten Betriebes bei Einstellungen und Versetzungen in diesen Betrieb kein Zustimmungsverweigerungsrecht (BAG v. 13.12.2011 – 1 ABR 2/10, juris: kein Mitbestimmungsrecht auch für den Betriebsrat des abgebenden Betriebs desselben Unternehmens, selbst wenn dieser nicht in den Arbeitskampf einbezogen ist; weitere Einzelheiten vgl. bei DKW/Bachner/Wenckebach, § 99 BetrVG Rn 24 ff.; GK/Raab, § 99 BetrVG Rn 19 ff.; Fitting, § 99 BetrVG Rn 23 ff., ebenso LAG Schleswig-Holstein v. 29.5.2013 – 6 TaBV 30/12, juris: auf die Einschränkung der Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG kann sich nur der Arbeitgeber berufen, in dessen Unternehmen ein Arbeitskampf geführt wird – aber gleich, in welchem Betrieb dieser geführt wird. Auch beim Arbeitskampf in einem anderen Betrieb des Unternehmens kann die Arbeitskampfparität durch die Mitbestimmung gestört sein). Die mittelbare Betroffenheit von einem Arbeitskampf bei einem anderen Konzernunternehmen und/oder Branchenunternehmen dahingehend, dass auch die Arbeitgeberin bei den nächsten bei ihr anstehenden Tarifverhandlungen sich erhöhten Forderungen ausgesetzt sehen könnte, reicht nicht für eine Einschränkung der Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG; eine andere Bewertung ist auch nicht durch die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks angebracht (LAG Hamburg v. 25.4.2018 – 2 TaBV 1/18, juris).
Rz. 1110
Die Unterrichtungspflicht über die Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist arbeitskampfneutral und besteht auch im Arbeitskampf. Die Einschränkung des Mitbestimmungsrechts entfällt mit Ende des Arbeitskampfes; nach überwiegender Auffassung muss der Arbeitgeber daher die Zustimmung des Betriebsrats nach Ende des Arbeitskampfs einholen, wenn er die Maßnahme aufrechterhalten will (Fitting, § 99 Rn 28 m.w.N.; a.A. GK-BetrVG/Raab, § 99 Rn 22). Allerdings dürfte der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern mit der Begründung der Gesetzwidrigkeit nach der AÜG-Novelle verweigern können, weil nach § 11 Abs. 5 AÜG n.F. der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Ersatz für am Arbeitskampf teilnehmende Arbeitnehmer ausdrücklich verboten ist. Begehrt der Betriebsrat Unterlassung von Personaleinsätzen bei "arbeitskampfbedingten" Maßnahmen, so ist die Einschränkung "arbeitskampfbedingt" unbestimmt und der Antrag als unzulässig abzuweisen (LAG Schleswig-Holstein v. 16.6.2016 – 4 TaBV 44/15, juris; dies gilt aber nicht, wenn sich der Antrag erkennbar nicht auf arbeitskampfbedingte Maßnahmen bezieht, vgl. BAG v. 20.3.2018 – 1 ABR 70/16, juris; BAG v. 28.7.2020 – 1 ABR 45/18, juris).