a) Hartz IV

 

Rz. 80

Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist Schmerzensgeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht zu berücksichtigen.

b) Ehelicher Zugewinnausgleich

 

Rz. 81

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1981, 1836) ist Schmerzensgeld in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Begründet wird dies damit, dass das Schmerzensgeld einen Vermögenswert darstellt, der wie alle anderen Vermögenspositionen objektiv und objektivierbar ist. Ausnahmefälle von diesem Grundsatz finden sich in der Härtefallregelung nach § 1381 BGB.

 

Rz. 82

Nicht selten finden sich Lebenssachverhalte, in denen ein mitfahrender Ehegatte von seinem Ehegatten schwer verletzt wird. In der Folge zerbricht die Ehe aufgrund des Unfallgeschehens und der verletzte Ehegatte auf dem Beifahrersitz erhält Schmerzensgeldzahlungen vom (eigenen) KH-Versicherer. Immer dann, wenn der Unfall die (letzte) Ursache für das Auseinanderbrechen einer Ehe darstellt, ist dieser Sachverhalt als Anwendungsfall des § 1381 BGB zu werten.

c) Prozesskostenhilfe

 

Rz. 83

Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die die Prozesskostenhilfe beantragende Partei für die Prozessführung ihr Vermögen einzusetzen, soweit dieses zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Mithin kann sich die die Prozesskostenhilfe begehrende Partei erfolgreich auf § 90 Abs. 3 SGB XII berufen, wonach der Einsatz von Schmerzensgeld eine Härte bedeutet und im Ergebnis Schmerzensgeld anrechnungsfrei bleibt.

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