Rz. 15

Aufgrund der Neufassung des NachwG ist die Dauer einer vereinbarten Probezeit anzugeben (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG). Hier ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 3 TzBfG n.F. (ebenfalls geändert aufgrund der RL [EU] 2019/1152) die Länge der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen nunmehr begrenzt, indem diese "im Verhältnis" zur erwarteten Dauer der Beschäftigung sowie zur Art der Tätigkeit stehen muss. Insoweit wird man in auf kürzere Dauer befristeten Arbeitsverhältnissen – insbesondere bei einfachen Tätigkeiten – voraussichtlich keine sechsmonatige Probezeit mehr vereinbaren können.[34]

 

Formulierungsvorschlag

Die Dauer der Probezeit beträgt _________________________ (Dauer).

[34] Gaul/Pitzer/Pionteck, DB 2022, 1833, 1836.

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