Rz. 51
Der Anwalt, der auswärts prozessiert, wird also überlegen und mit der Partei besprechen,
(a) | welche Kosten für Reise und Abwesenheit entstehen, wenn er selbst fährt (angesichts der dafür vorgesehenen Zahlungen in Nrn. 7000 ff. VV RVG wird das nicht ohne Honorarvereinbarung gehen); |
(b) | welche Kosten durch Zuziehung eines zweiten Anwalts als Unterbevollmächtigter oder Verfahrensanwalt entstehen und schließlich |
(c) | welcher Teil der Kosten vom Gegner zu erstatten ist. |
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