Rz. 51

Der Anwalt, der auswärts prozessiert, wird also überlegen und mit der Partei besprechen,

(a) welche Kosten für Reise und Abwesenheit entstehen, wenn er selbst fährt (angesichts der dafür vorgesehenen Zahlungen in Nrn. 7000 ff. VV RVG wird das nicht ohne Honorarvereinbarung gehen);
(b) welche Kosten durch Zuziehung eines zweiten Anwalts als Unterbevollmächtigter oder Verfahrensanwalt entstehen und schließlich
(c) welcher Teil der Kosten vom Gegner zu erstatten ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?