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Ein solcher Termin kommt z.B. im Güterrechtsverfahren vor, wenn eine Immobilie besichtigt wird, aber auch in Wohnungszuweisungssachen oder im Unterhalt zur Ermittlung des Wohnwertes. Der Sachverständige muss gerichtlich bestellt sein. Ein Besichtigungstermin mit einem privat bestellten Gutachter – auch wenn es ein gemeinsamer Gutachter der Parteien ist – reicht nicht aus (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV RVG).

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