Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 218
Für vorbereitende Schriftsätze regelt § 132 ZPO bei einem bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung folgende Mindestfristen:
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Ein Schriftsatz mit neuen Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann (§ 132 Abs. 1 ZPO). |
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Ein Schriftsatz mit einer Gegenerklärung auf neues Vorbringen des Gegners ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann (§ 132 Abs. 2 ZPO). |
Rz. 219
"Zugestellt" bedeutet dabei Eingang beim Gegner und nicht schon die Einreichung bei Gericht. Im Zweifel sollte eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 195 Abs. 1 i.V.m. §§ 173 Abs. 1, 175 Abs. 2 S. 1 ZPO erwogen werden. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen, § 195 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Rz. 220
Die (früher vielfach übliche, aber sinnwidrige) Übergabe von Schriftsätzen erst im Termin oder so kurz vor dem Termin, dass eine Übermittlung an den Gegner nicht mehr möglich ist, war eine verbreitete Unsitte und stellte eine Missachtung von Gericht und Prozessgegner dar. Ein überzeugend agierender Rechtsanwalt verfasst deshalb kurz vor dem Termin, auf denen sich der Richter nach Aktenlage in einem in der Regel ausgeschriebenen Verfahren vorbereitet hat, einen Schriftsatz nur noch, wenn es unumgänglich ist. Dasselbe gilt im Übrigen für die Fertigung eines Schriftsatzes im Nachgang zu einer mündlichen Verhandlung.
Wegen der Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 130d S. 1 ZPO ist eine Übergabe von Schriftsätzen im Termin nicht mehr möglich (es sei denn, eine Übersendung war aus technischen Gründen nicht möglich, § 130d S. 2 ZPO). Solche Anwaltsschriftsätze muss das Gericht zurückweisen; ihr Inhalt kann allenfalls noch durch mündlichen Vortrag Prozessstoff werden, welcher für die Gegenseite ggf. Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO begründen kann.