Rz. 59

Stößt ein Linksabbieger mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers.[128] Stößt ein überholendes Fahrzeug mit einem Grundstücksabbieger zusammen, spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Grundstücksabbiegers. Eine Alkoholisierung des Überholenden ist nur relevant, wenn ein Fahrfehler des Überholenden festzustellen ist. Nur in diesem Fall spricht – jedenfalls bei absoluter Fahruntüchtigkeit – ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung unfallursächlich war.[129]

Bei einem Auffahrunfall eines nachfolgenden Fahrzeugs auf den Linksabbiegenden kann ein Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden nicht angenommen werden.[130]

[128] OLG Oldenburg VersR 1978, 1028; BGH NJW-RR 2007, 1077.
[130] OLG Düsseldorf SVR 2015, 419.

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