Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.11.2013; Aktenzeichen 17 O 1457/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten vom 20.01.2014 gegen das Endurteil des LG München I vom 29.11.2013 (Az. 17 O 1457/12) wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des LG München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger, gleichzeitig Widerbeklagter, macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Beklagte zu 2) und Widerklägerin hat in erster Instanz eine Vorschussleistung auf den Schadensersatz zurückgefordert.

Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 29.04.2011 gegen 17.15 Uhr zwischen dem klägerischen Pkw Mercedes Sprinter, amtliches Kennzeichen M - S ..., und dem Pkw Renault Laguna, amtliches Kennzeichen M - R ..., des Beklagten zu 1). Das klägerische Fahrzeug, gesteuert von seinem Angestellten F., wollte - auf Höhe des Anwesens Nr. 3 in der H.-Straße in M. in südwestlicher Richtung fahrend - nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen oder wenden, als der Beklagte zu 1) sich zum Überholen entschlossen hatte.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 29.11.2013 (Bl. 110/119 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG München I hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 20.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.01.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 128/129 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.02.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 135/148 d.A.) begründet.

Der Kläger und Widerbeklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.

Erstinstanzlich hatte er beantragt, die Beklagten samtverbindlich zu Schadensersatzleistungen von 5.543,33 EUR nebst Verzugszinsen seit 16.08.2011 zu verurteilen, und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten und die Widerklägerin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat zunächst den Kläger gemäß § 522 II 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung zurückzuweisen. Dennoch wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, um dem Kläger hierzu Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben, und eine - gegenüber einer früheren Mitteilung an den Klägervertreter - geänderte Rechtsauffassung des Senats zu erläutern.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 26.11.2014 (Bl. 176/188 d.A.), den Hinweisbeschluss vom 30.09.2014 (Bl. 156/171 d.A.) die Hinweisreplik vom 28.10.2014 (Bl. 173 d.A.), und den weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 22.09.2014 (Bl. 154/155 d.A.), sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2014 (Bl. 182/184 d.A.) Bezug genommen.

Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen (§§ 540 II, 313a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das LG hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz verneint.

1. Zwar kommt grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus §§ 7 I, 18 I StVG, 823 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG in Betracht, da unstreitig dessen Fahrzeug bei einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) beschädigt wurde. An einem Fall höherer Gewalt (§ 7 II StVG) scheitert ein solcher Anspruch im Streitfall nicht, was von den Beklagten auch nicht geltend gemacht wird.

2. Jedoch ist ein Anspruch des Klägers deshalb ausgeschlossen, weil der Unfallschaden von ihm durch ein für den Beklagten zu 1) unabwendbares Ereignis (§ 17 III 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht und allein verschuldet (§ 17 I, II StVG) wurde, so dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten, vorliegend allein die Betriebsgefahr, vernachlässigt werden kann (§§ 17 I StVG, 254 I BGB). Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des vom Kläger eingesetzten, somit berechtigten Fahrers sind dem Kläger zuzurechnen, § 18 III StVG.

3. Soweit die zugrunde liegenden Tatsachen zwischen den Parteien streitig waren, haben die Beklagten bewiesen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs beim Abbiegen straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dagegen ist dem Kläger der Beweis misslungen, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten über die bloße Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs hinausgehe, oder den Beklagten zu 1) an dem Unfallgeschehen ein Verschulden treffe. Die Darlegungs- und Beweislast für anspruchs- und einwendungsbegründende Tatsachen, sowie die Beweislastverteilung ergeben sich aus folgenden ...

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