Rz. 68

Ereignet sich ein Unfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Ausfahren aus einer Ausfahrt (hier: Tankstellenausfahrt), streitet zunächst der Beweis des ersten Anscheins im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 10 StVO für eine vollständige Haftung des Ausfahrenden. Diesen Anscheinsbeweis kann der Ausfahrende nach allgemeinen Regeln entkräften. Steht danach fest, dass der Unfallgegner das sich in Höhe der Tankstelle befindliche Stau-Ende links überholt hat, um auf die Linksabbiegerspur zu kommen, er den Ausfahrenden und die Lücke, die sein Vordermann diesem gelassen hat, nicht gesehen hat, woraufhin es zu dem Unfall gekommen ist, liegt ein gleichwertiger Verursachungsbeitrag beider Unfallgegner und damit eine jeweils hälftige Haftung vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Unfallgegner bei einer Tankstellenausfahrt nicht in demselben Umfang mit einem ausfahrenden Fahrzeug rechnen musste wie bei einer untergeordneten Querstraße, andererseits die Tankstelle als solche ebenso wie die Lücke, die der Vorausfahrende gelassen hat, erkennbar war.[152]

[152] Schröder, SVR 2017, 293, 294 nach LG Köln VersR 2015, 1443.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge