Rz. 44
Wird der Erlass eines Mahnbescheides wegen dessen mangelnder maschineller Bearbeitungsfähigkeit abgelehnt, steht dem Antragsteller gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zu. Das Beschwerdeverfahren stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere Gelegenheit dar, für die der RA eine weitere 0,5-Verfahrengebühr nach Nr. 3500 VV RVG erhält.
Nichts anderes gilt, wenn der Mahnbescheid aus anderen Gründen zurückgewiesen und dadurch das Erinnerungsverfahren nach § 11 Abs. 2 RPflG eröffnet wird.
Wird der Erlass des Vollstreckungsbescheides abgelehnt, steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zu.[22] Damit wird auch in dieser Konstellation die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG in der besonderen Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG zur Anwendung gebracht.
Rz. 45
Hinweis
Bei einer nur teilweisen Zurückweisung, etwa wegen der Kosten, muss die beschränkende Regelung in § 567 Abs. 2 ZPO beachtet werden, wonach die Beschwerde nur statthaft ist, wenn der Beschwerdegegenstand den Wert von 200,00 EUR übersteigt. In diesem Fall kommt nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG als statthaftes Rechtsmittel zur Anwendung. Am Vergütungsanspruch des RA ändert sich dadurch allerdings nichts.
Rz. 46
In allen Verfahren ist es – theoretisch – denkbar, dass nach Nr. 3513 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 eine 0,5-Terminsgebühr anfällt. Ein gerichtlicher Termin findet jedoch nicht statt und eine Besprechung mit dem Gegner im Beschwerdeverfahren ist kaum denkbar.
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