Rz. 5
Die Auswahl des Sachverständigen hat dabei bereits die Kriterien des § 56 InsO zu berücksichtigen. Denn der Sachverständige wird im Regelfall auch als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, sofern er zu sicherndes Vermögen im Nachlass vorfindet und Sicherungsmaßnahmen anregt oder das Gericht aufgrund der Aktenlage und der im Insolvenzantrag beschriebenen Vermögensverhältnisse unmittelbar Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 Abs. 1 InsO anordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gleichzeitig als Sachverständiger bestellt werden, § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Rz. 6
An die Person des Sachverständigen sind hinsichtlich seiner Unabhängigkeit, Qualifikation und Geeignetheit dieselben Anforderungen zu stellen wie an den endgültigen Insolvenzverwalter. Zu bestellen ist eine für das Verfahren im speziellen geeignete, geschäftskundige und unabhängige natürliche Person, § 56 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Gesetz fordert dabei bewusst keine besondere berufliche und fachliche Qualifikation. Jedoch werden regelmäßig Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, welche sich auf die Übernahme von Insolvenzverwaltungen spezialisiert haben, bestellt. Allein das Führen eines Fachanwaltstitels für Insolvenz- und Sanierungsrecht ist für die Auswahl nach einhelliger Meinung nicht ausreichend, gleichwohl in der Praxis aber die Anforderung der Insolvenzgerichte. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf die vielfältigen Anforderungen eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens mit unterschiedlichen kaufmännischen und rechtlichen Fragestellungen sachgerecht. Zumeist ist für eine angemessene Bearbeitung eines Insolvenzverfahrens ein spezialisiertes Büro mit weiteren Mitarbeitern unterschiedlicher Qualifikation, wie Buchhalter, Wirtschaftsjuristen und Rechtsanwälte erforderlich. Insbesondere, wenn die Insolvenzmasse einen laufenden Geschäftsbetrieb umfasst. Die Geeignetheitsprüfung bezogen auf den Einzelfall hat deshalb auch die Kanzleistruktur und deren Ausstattung zu berücksichtigen. Aufgrund der von den Insolvenzgerichten zur Bewerbung um die Aufnahme in die Vorauswahlliste vorab verwendeten Fragebögen sollte das Insolvenzgericht über die Büroorganisation unterrichtet sein.
Rz. 7
Neben der fachlichen Qualifikation, welche durch eine besondere Spezialisierung im Insolvenzrecht belegt wird, muss die Unabhängigkeit der Person gegeben sein. Diese darf mit der Sache nicht vorbefasst sein, was eine Konfliktprüfung sowohl im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern als auch zum Erblasser und Erben erforderlich macht. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 InsO wird die Unabhängigkeit allerdings nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person vom Antragsteller oder von einem Gläubiger vorgeschlagen wird (Nr. 1) oder vor Antragstellung allgemein über den Ablauf eines Insolvenzverfahren und dessen Folgen beraten hat (Nr. 2).