Rz. 15

Ein Minderjähriger ist erst mit Erreichen des 16. Lebensjahres testierfähig (§ 2229 Abs. 1 BGB). Ein minderjähriger Testator kann jedoch kein eigenhändiges Testament errichten, § 2247 Abs. 4 BGB; er ist auf die Form des beurkundeten Testaments durch Erklärung oder durch Übergabe einer Schrift angewiesen (§§ 2233 Abs. 1, 2232 BGB). Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich (§ 2229 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 16

Muster 5.3: Errichtung eines Testaments mittels Übergabe einer Schrift

 

Muster 5.3: Errichtung eines Testaments mittels Übergabe einer Schrift

_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)

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Der Erschienene will ein Testament durch Übergabe einer offenen/verschlossenen Schrift errichten. Nach der von mir mit dem Erschienenen geführten, der Beurkundung vorausgegangenen Besprechung und Befragung ist der Erschienene nach meiner Überzeugung voll geschäftsfähig.

Sodann beurkunde ich auf Ersuchen des Erschienenen in dessen Anwesenheit was folgt:

Der Erschienene erklärte, dass er eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichten wolle.

Der Erschienene übergab eine offene Schrift, die mit den Worten "_________________________" beginnt und mit den Worten "_________________________" endet. (alternativ: Der Erschienene übergab einen verschlossenen Umschlag, welcher mit folgender Aufschrift versehen war: "_________________________".)

Der Erschienene erklärte sodann:

"Diese von mir übergebene (alternativ: Die in diesem Umschlag befindliche) Schrift, deren Inhalt ich lesen kann, enthält meinen letzten Willen."

Die übergebene Schrift wurde dieser Niederschrift beigefügt.

Abschließend erklärte der Erschienene, dass in dem Testament weder der beurkundende Notar noch einer der Zeugen noch der zweite Notar bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt sind.

Der Erschienene wurde vom amtierenden Notar darauf hingewiesen, dass er den Inhalt des letzten Willens nicht überprüft habe und sich hieraus – ggf. infolge nicht ausreichender Rechtskenntnisse – Gefahren für die Erreichung der mit dem Testament erstrebten Ziele ergeben können.

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Diese Niederschrift wurde von dem Notar dem Erschienenen vorgelesen, von diesem genehmigt und von ihm und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:

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