Rz. 33
Wie sich aus dem Begriff "Global Positioning System" bereits ergibt, erlaubt GPS dem Verwender durch das Anbringen eines GPS-Empfängers zu bestimmen, wo sich der Träger des Empfängers befindet. Die räumliche Position des Empfängers kann auf diesem Wege bis auf wenige Meter genau bestimmt werden. Die Bestimmung der Position kann so programmiert werden, dass beim Empfänger jeweils in kurzen Abständen das Datum, die Uhrzeit, die geographischen Breiten- und Längenkoordinaten sowie die jeweilige Geschwindigkeit der Fortbewegung, etwa eines Personenkraftwagens, aufgezeichnet werden.
Rz. 34
Die Nutzung von GPS ist heute für viele Menschen eine Selbstverständlichkeit. So arbeiten Navigationssysteme und Smartphones mit diesem System. Im Arbeitsverhältnis wird sich der Einsatz eines GPS-Empfängers insbesondere anbieten, um die Position des Arbeitnehmers anhand eines Mobiltelefons, eines Dienstwagens, auch wenn er zur privaten Nutzung überlassen ist, des Firmen-Lkw oder sonstiger Fortbewegungsmittel, die der Arbeitnehmer nutzt, zu bestimmen.
Neben der Möglichkeit der genauen Bestimmung eines Ortes erlaubt GPS dem Nutzer auch, als satellitengestütztes, funkgesteuertes Navigationssystem den richtigen Weg zu finden. GPS funktioniert damit in zwei Richtungen.
Besondere Bedeutung hat die Überwachung des Arbeitnehmers bei der Verwendung von dienstlichen Fortbewegungsmitteln, insbesondere Dienstfahrzeugen (auch zur privaten Nutzung). Das GPS kann vom Arbeitgeber auch dazu genutzt werden zu kontrollieren, ob der Arbeitnehmer die Grenzen der Nutzungsmöglichkeiten eines überlassenen Dienstwagens wahrt oder den Dienstwagen etwa für private Zwecke missbraucht. Weiterhin kann der Arbeitgeber kontrollieren, ob sich der Arbeitnehmer an vorgegebene Dienstrouten sowie an gesetzlich vorgeschriebene Fahrpausen, etwa in einem Lastkraftwagen, hält.
I. GPS als technische Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Rz. 35
Technische Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG liegen vor, wenn eine Einrichtung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen. Die Überwachung vollzieht sich durch die Ermittlung der Daten, die Verarbeitung und schließlich die Beurteilung der Daten. Das Mitbestimmungsrecht wird bereits dann ausgelöst, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt. Überprüft der Arbeitgeber mittels GPS den Standort des Arbeitnehmers mit einem Dienstwagen oder Dienstfahrzeug und speichert er diese Daten, kann er genaue Bewegungsmuster des Arbeitnehmers festhalten, speichern und kontrollieren. Damit ist das GPS dazu geeignet und bestimmt, das Verhalten und die Leistung eines Arbeitnehmers zu überwachen. Mitbestimmungspflichtig sind daher die Einführung eines solchen Überwachungssystems, die Erfassung der Daten sowie die Speicherung und spätere Verwendung der Daten.
Nicht der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates unterfällt der Einsatz eines Routenplaners zu Abrechnungszwecken mangels Angaben zu tatsächlich zurückgelegten Wegstrecken. Der Routenplaner kann allein mögliche Wegstrecken aufzeichnen, so dass eine Vergleichbarkeit mit einem GPS-System, welches eine Aufzeichnung von Informationen über das Fahrverhalten in Echtzeit aufnimmt, nicht vorliegt. Die Überwachung muss durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden.
Rz. 36
Die Bewegungsdaten, die mittels GPS erhoben werden, sind verhaltens- oder leistungserhebliche Daten. Sie erlauben es dem Arbeitgeber festzustellen, wann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit aufgenommen hat, wo er sich aufhält und in welchem Umfang er sie mit seinem Dienstfahrzeug aufgenommen hat. Insoweit funktioniert das GPS ähnlich wie auch ein Fahrtenschreiber, jedoch mit weitergehenden Möglichkeiten, für die das Bundesarbeitsgericht bereits mit seiner Entscheidung vom 10.7.1979 anerkannt hat, dass die nicht gesetzlich vorgeschriebenen Fahrtenschreiber ein Mitbestimmungsrecht auslösen. Da für die Anwendung des GPS keine gesetzliche Verpflichtung besteht, führt dies regelmäßig zur Begründung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Das Mitbestimmungsrecht scheidet daher auch nicht aus, wenn der Arbeitgeber ein lediglich privates, außerbetriebliches Verhalten des Arbeitnehmers kontrolliert, ohne dass es unmittelbar für die Erfüllung im Arbeitsverhältnis erheblich ist. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur rein privaten Nutzung überlässt und der Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht für betriebliche Zwecke, sondern privat und für die Anfahrt zum Arbeitsplatz nutzt. Eine Überwachung mittels GPS kann sich aber stets auch auf das Arbeitsve...